Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Eigenbedarfskündigung

Immobilie muss nicht Lebensmittelpunkt sein

Ein im Ausland lebender Eigentümer kann für seine bislang vermietete Wohnung in Deutschland mitunter auch dann Eigenbedarf anmelden, wenn er oder seine Angehörigen die Wohnung künftig nur wenige Wochen im Jahr nutzen möchten. Eine entsprechende Kündigung ist wirksam. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. August 2018 (VIII ZR 186/17) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein aus vier Wohnungen bestehendes Haus in Wiesbaden, welches seit langer Zeit im Besitz einer Familie ist, die in Finnland lebt. Der Vermieter der strittigen Wohnung ist Nießbraucher des Objekts, welches mittlerweile seinen drei Kindern gehört. Die Familie kommt zweimal im Jahr für mehrtägige Familientreffen nach Wiesbaden. Die derzeit sechs Erwachsenen und vier Kinder nutzen dann zwei Wohnungen im Haus. Von Zeit zu Zeit kommen auch einzelne Familienmitglieder nach Wiesbaden.

Mit Blick auf in den kommenden Jahren erwartete weitere vier Enkelkinder und die dann beengten Unterkunftsverhältnisse hat der Vermieter das Mietverhältnis für eine 5-Zimmer-Wohnung im Haus gekündigt und dies mit Eigenbedarf begründet. Der Mieter sah den Eigenbedarf als nicht gegeben an und weigerte sich auszuziehen. Daraufhin reichte der Vermieter Räumungsklage ein.

Die Karlsruher Richter gaben dem Vermieter nun Recht. Sie sahen den Eigenbedarf in diesem Fall als begründet und die Kündigung daher als wirksam an. Eigenbedarf setzt aus Sicht des BGH nämlich nicht voraus, dass der Eigentümer oder seine Angehörigen in der Immobilie ihren Lebensmittelpunkt einrichten. Auch eine konkrete Mindestnutzungsdauer der Zweitwohnung sei nicht notwendig. Entscheidend sei vielmehr, dass nachvollziehbare, vernünftige Gründe für die eigene Nutzung vorliegen. Der Eigennutzungswunsch muss ernsthaft verfolgt werden und darf nicht missbräuchlich sein. Im konkreten Fall sah der BGH dies als gegeben an. Der Mieter muss ausziehen.