Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Mietrecht

Neuregelungen in Kraft getreten

Nach dem Bundestag hat Mitte Dezember auch der Bundesrat das Mietrechtsanpassungsgesetz verabschiedet. Damit sind zum Jahreswechsel zahlreiche Neuregelungen im Mietrecht in Kraft getreten.
  1. Die Auskunftspflicht der Vermieter (§ 556g BGB) wurde verschärft: Vermieter, die sich auf eine der Ausnahmen der Mietpreisbremse berufen, müssen noch vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die für die Ausnahme maßgeblichen Tatsachen geben.
  2. Die qualifizierte Rüge (§ 556g Abs. 2 S. 2 BGB) wurde abgeschafft, wenn der Mieter der Auffassung ist, dass die vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt. In diesem Fall kann der Mieter „ins Blaue hinein“ rügen. Der Vermieter muss nachweisen, dass kein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt. Lediglich wenn der Vermieter sich auf eine der Ausnahmen beruft und darüber auch pflichtgemäß informiert hat, muss der Mieter sich auf die erhaltenen Informationen beziehen, also qualifiziert rügen.
  3. Bei der Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) können Vermieter bundesweit nun nur noch maximal acht Prozent der investierten Modernisierungskosten berücksichtigen. Zusätzlich wurde eine weitere Kappungsgrenze eingezogen. Die bei einem Anstieg der Zinsen ohnehin nicht mehr rentablen Mieterhöhungen im Rahmen einer Modernisierung werden begrenzt auf höchstens drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. Wenn die Miete sieben Euro pro Quadratmeter unterschreitet, liegt die Kappungsgrenze bei zwei Euro.
  4. Modernisierungsmieterhöhungen bis zu einer Investitionshöhe von 10.000 Euro können durch die Einführung der von Haus & Grund vorgeschlagenen „kleinen Modernisierung“ einfacher durchgeführt werden. Auch die Ankündigung wurde erleichtert.
  5. Die Möglichkeit, Gewerberaummietverträge mit Sozialträgern abzuschließen, welche die Wohnungen wiederum Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zur Verfügung stellen (§ 578 BGB), wurde abgeschafft. Diese Mietverträge werden nunmehr auch als Wohnraummietverträge behandelt.