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WEG-Urteil

Fiskus als Erbe haftet nur beschränkt

Die Erben eines Wohnungseigentümers haften für die nach dem Erbfall fällig werdenden Hausgeldschulden spätestens dann auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Ist jedoch der Fiskus (die öffentliche Hand) zum gesetzlichen Alleinerben berufen, so haftet er in aller Regel nur mit dem Nachlass für nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2018 entschieden (V ZR 309/17).

Die Richter verwiesen darauf, dass der Fiskus die Erbschaft nicht ausschlagen kann und normalerweise nur seiner gesetzlichen Aufgabe nachkommt, die ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern. Nur wenn der Fiskus die Wohnung erkennbar zu eigenen Zwecken nutzen wolle und damit seine Rolle als Nachlassabwickler verlasse, sei es gerechtfertigt, die Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren ist das klagende Land Sachsen gemäß § 1936 BGB gesetzlicher Alleinerbe eines im Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigentümers. Bis Januar 2007 zog das Land die Miete des seinerzeitigen Mieters der Wohnung ein. Für die Monate Januar bis März 2007 zahlte das Land Wohngeld an die Eigentümergemeinschaft. Ab Februar 2007 stand die Wohnung leer. Das Land informierte die WEG im Juni, dass es die Wohnung bis zur Veräußerung selbst verwalten werde. Auf Antrag des Landes wurde im Juli 2009 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers eröffnet. Nach Freigabe der Wohnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens wurde die Wohnung auf Betreiben der WEG im April 2011 zwangsversteigert.

In der Zwischenzeit erwirkte die WEG gegen das Land drei Anerkenntnisurteile über die Hausgelder für einen Zeitraum ab 2009. Darin wurde dem Land jeweils die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten. Aus diesen Urteilen betreibt die WEG nun die Zwangsvollstreckung. Das Land hat daraufhin eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht. Es stützt sich auf die sogenannte Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB) mit dem Ziel, dass die Zwangsvollstreckung in sein nicht zum Nachlass gehörenden Vermögen für unzulässig erklärt wird.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht scheiterte das Land zunächst. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück. Die Richter begründeten dies damit, dass es sich bei den titulierten Wohngeldschulden nicht um Eigenverbindlichkeiten des Landes, sondern um Nachlassverbindlichkeiten handelt, die das Land grundsätzlich zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede berechtigen. Das Landgericht muss nun entscheiden, ob der Nachlass tatsächlich dürftig im Sinne von § 1990 Abs. 1 BGB ist.