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Gebäudegestaltung

Vorsicht bei der Farbauswahl

Zeitlose Sandtöne und Offwhite, Schlamm-, Ocker- und Graunuancen haben bei den Herstellern von Fassadenfarben zwar die größten Marktanteile, doch dazwischen setzen in den vergangenen Jahren knallige Töne nicht nur an den Außenwänden von Neubauten verstärkt Akzente. Nach der aktuellsten Umfrage des Deutschen Lackinstituts wünschen sich 14 Prozent der Befragten eine gelbe Fassade, 12 Prozent eine rote und je zehn Prozent eine blaue oder eine grüne Hülle für ihr Haus. Sie stehen für Individualität und Lebendigkeit. Was für den Fassadenanstrich gilt, das gilt in ähnlicher Form auch für die Dacheindeckung. Doch nicht überall sind leuchtende oder glänzende Farben gerne gesehen.

Bevor der Maler oder der Dachdecker beauftragt wird, sollten sich Eigentümer unbedingt vor Ort über möglicherweise geltende Einschränkungen erkundigen, damit sie nicht später im schlimmsten Fall die strahlende neue Fassade überstreichen müssen.

Vorgaben für die Gestaltung von Fassade und Dach
Den Rahmen stecken zahlreiche Gesetze und Verordnungen. Da ist zunächst das Baugesetzbuch. Das schreibt vor, dass sich Bauvorhaben in innerstädtischen Gebieten, für die kein Bebauungsplan existiert, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen. In den Landesbauordnungen wird dieser Gedanke präzisiert. Zwar unterscheiden sich die Formulierungen in den 16 Ländern leicht, doch orientieren sich alle mehr oder weniger nahe an der Musterbauordnung. Dort heißt es in Paragraf 9 zur Gestaltung „1 Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. 2 Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.“ Ziel dieser gesetzlichen Vorgaben ist, ein bestimmtes Stadt- oder Ortsbild zu erhalten. Üblicherweise sind Einzelheiten dazu auch im örtlichen Bebauungsplan und/oder in einer kommunalen Gestaltungssatzung geregelt.

Für Eigentümer können diese erhebliche Einschränkungen mit sich bringen. So können beispielsweise eine bestimmte Farbe oder ein Farbfeld sowie Baumaterialien und sogar Oberflächenstrukturen vorgeschrieben oder auch ausgeschlossen sein – für die Fassade, für die Dacheindeckung, aber auch für Details wie beispielsweise die Fensterrahmen. Mancherorts wird auch die Gliederung der Fassaden- und Dachfläche oder die Gestaltung des Gebäudesockels reglementiert. In vielen kommunalen Satzungen finden sich Klassifizierungen wie „zugelassen“, „empfohlen“ und „nicht zugelassen“. Eigentümer von Bestandsimmobilien müssen darüber hinaus vielfach noch den Denkmalschutz im Blick haben.

Drei Gerichtsurteile dreimal anders
Trotz aller Gesetze und Satzungen – wenn’s hart auf hart kommt, enden Streitigkeiten über die Farbgestaltung einer Fassade oder eines Daches immer wieder vor Gericht. Und dort wird dann im Einzelfall entschieden, mal zugunsten des Eigentümers und mal zugunsten der Kommune.

So entschied das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Stadt Landshut (Urteil vom 30. Mai 2017, RN 6 K 16.1111). Sie sah im grell-grünen Anstrich eines 70er-Jahre-Hauses eine Verunstaltung des Ortsbildes und wollte erreichen, dass der Eigentümer die Fassade überstreicht.

In einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz unterlag die Kommune Winningen (Urteil vom 1. Oktober 2008, 1 A 10362/08.OVG). Die gestalterische Festsetzung ihres Bebauungsplans schreibt eine graufarbene Dacheindeckung vor, verbietet aber glänzende Materialien. Aus Sicht der Richter muss jedoch – mit Blick auf den grundgesetzlichen Schutz des Eigentums – das private Interesse der Eigentümer mit dem allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Gestaltung des Gebietes abgewogen werden. Im konkreten Fall war aus Sicht der Richter die Farbbeschränkung für Dacheindeckungen auf „grau“ in dem an den historischen Ortskern der Moselgemeinde angrenzenden Gebiet sachgerecht begründet. Jedoch können glänzende Dachbedeckungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wenn gleichzeitig andere reflektierende Dacheindeckungen wie Sonnenkollektoren und Dachflächenfenster zulässig seien.

Das Verwaltungsgericht Hannover wiederum bestimmte, dass ein Eigentümer sein anthrazitfarbenes Dach überstreichen oder neu eindecken muss. Die örtliche Bauvorschrift sieht rote bis rotbraune Pfannen vor (Urteil vom 29. Oktober 2013, 4 A 3611/12). Ähnlich entschied das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 15. November 2017, Au 4 K 17.708): Wird in einem Neubaugebiet das Dach mit dunklen statt den vorgegebenen roten Dachziegeln gedeckt, kann die Gemeinde deren Entfernung verlangen. Das gilt auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine dunkle Fotovoltaikanlage auf dem Dach installiert ist.

Sonderfall Eigentümergemeinschaft

Richtig schwierig gestaltet sich der Neuanstrich einer Fassade in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die erste Frage ist dabei: Handelt es sich um eine Instandsetzung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) oder um eine bauliche Veränderung (§ 21 Abs. 1 WEG)? Das Landgericht München I hat dazu am 20. September 2012 (36 S 1982/12) entschieden: Ein neuer Anstrich mit einer neuen Farbe ist eine bauliche Veränderung. Ihr müssen also sämtliche möglicherweise nachteilig betroffenen Eigentümer zustimmen. Bei der Beurteilung, wann die bauliche Veränderung geringfügig und wann wesentlich ist, legen die Gerichte oft strenge Maßstäbe an. Ganz praktisch heißt das: Je extremer die Farbauswahl, umso eher kann ein Eigentümer argumentieren, dass die Veränderung wesentlich sei und sich nachteilig auswirke.

Baugesetzbuch (BauGB)

§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.