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Kein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen

Wohnungseigentümer haben gegen den Verwalter den Anspruch auf Herausgabe einer Eigentümerliste. Das umfasst jedoch nicht die Herausgabe einer Liste mit den E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, so das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2018 (25 S 22/18).

Es entspricht lediglich gefestigter Rechtsprechung, dass der Verwalter verpflichtet ist, auf Verlangen eine Liste der Wohnungseigentümer – mit Namen und Anschrift – zu übergeben, so die Düsseldorfer Richter. Sie verwiesen auf den nicht unerheblichen Unterschied in der Art und Weise, Sorgfalt und Intensität der Nutzung von E-Mails gegenüber dem postalischen Schriftverkehr. Jeder einzelne Wohnungseigentümer könne sich durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen auch Kenntnis über diverse E-Mail-Adressen anderer Wohnungseigentümer verschaffen und diese unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben in eigener Verantwortung nutzen.