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Grundsteuer-Reform

Bund und Länder verständigen sich auf Eckpunkte

In der Debatte um die Grundsteuer ist nach wie vor viel Bewegung. Bundesfinanzminister Scholz und seine Länderkollegen haben sich am 1. Februar auf ein mögliches neues Konzept geeinigt.

Danach sollen für die Bewertung von Wohngebäuden das Baujahr, der Bodenrichtwert und die Nettokaltmiete herangezogen werden. Für alle drei Parameter wurden Modalitäten erarbeitet, welche das Verfahren der Wertermittlung erleichtern sollen:
  • Alle Gebäude, die vor 1948 errichtet wurden, fallen in eine nicht weiter differenzierte Alterskategorie. Jüngere Gebäude werden jahresgenau erfasst.
  • Für die Bodenrichtwerte kann die Finanzverwaltung Zonen ergänzende Vorgaben zur Größe der Zonen machen, die dann durch die Gutachterausschüsse noch weiter zu Lagen zusammengefasst werden dürfen. Für Kommunen, deren mittleres Bodenwertniveau unter dem Landesdurchschnitt Wohnen liegt, kann optional das für die Kommune jeweils ermittelte „mittlere Bodenwertniveau“ als „Ortsdurchschnittswert“ angesetzt werden.
  • Bei der Nettokaltmiete sind die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamts abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten der Orientierungsmaßstab. Liegt die vereinbarte Miete um bis zu 30 Prozent darunter, dann gilt die tatsächlich vereinbarte Miete. Beträgt die Miete mehr als 30 Prozent unter dem Durchschnitt, dann wird die um 30 Prozent geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete angesetzt.