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Welche Auswirkung hat die Scheidung auf das Mietverhältnis?

Sind beide Eheleute im Mietvertrag als Mieter aufgenommen und einigen sich beide anlässlich der Scheidung über die künftige Nutzung der Mietsache, so bedarf es bei unverändertem Fortbestand der bisherigen Vertragsbeziehungen, keiner Mitwirkung des Vermieters. Wie verhält es sich aber, wenn das Mietverhältnis mit dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten als alleinigem Mieter fortgesetzt werden soll?

Entspricht dies dem Interesse des Vermieters, kann der Mietvertrag durch allseitige Vereinbarung entsprechend geändert werden. Ist der Vermieter mit der Entlassung einer Partei nicht einverstanden, haben die Ehegatten aber einen Rechtsanspruch gegen den Vermieter auf die Umgestaltung des Mietvertrages. Dabei sind gewissen Voraussetzungen zu beachten. Die Erklärung muss durch beide Mieter gegenüber dem Vermieter mit dem Inhalt erfolgen, dass der Mietvertrag nur mit einem von ihnen allein fortgesetzt werden soll.

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zahlreiche Formvorschriften. Für die Mitteilung der Ehegatten ist allerdings keine besondere Form vorgegeben.

Der Zugang der Mitteilung zieht eine Vertragsänderung nach sich. Im Ergebnis wird das Mietverhältnis mit dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten alleine fortgesetzt. Der andere Ehegatte ist nicht länger Partei des Mietverhältnisses.

Auch zeitliche Vorgaben sind zu berücksichtigen. Ist die Scheidung im Zeitpunkt der Erklärung an den Vermieter noch nicht rechtskräftig, wirkt die Erklärung des Ehegatten und damit auch die Vertragsänderung erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Die Ehegatten können den Anspruch auf Umgestaltung des Mietvertrages geltend machen, solange das Mietverhältnis besteht. Ein Anspruch scheidet daher dann aus, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Kündigt eine Partei beispielsweise ordentlich, endet das Mietverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Solange ist eine Zuweisung der Ehewohnung noch möglich.

Neben der Möglichkeit der Ehegatten eine Vertragsänderung herbeizuführen, eröffnen sich auch für den Vermieter Rechte. So kann der Vermieter, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Ein solcher wird regelmäßig dann angenommen, wenn der verbliebene Ehepartner nicht in der Lage ist, die Miete zu bezahlen.

Für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gelten die gleichen Regelungen wie für Eheleute.

Tanita Sljivic Rechtstipp
Tanita Sljivic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt