Haus & Grund Frankfurt
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Wohnungseigentümergemeinschaft

Darf die Gemeinschaft bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen?

Klare Antwort: Ja ­- wenn alle sich einig sind. In der Praxis der Rechtsberatung kommt es aber vielmehr vor, dass sich die einzelnen Eigentümer eben nicht einig sind oder ein Eigentümer bereits etwas baulich verändert hat, mit dem die anderen nicht einverstanden sind. In diesen Fällen muss rechtlich genau geprüft werden, um was es sich eigentlich genau handelt. Eine bauliche Veränderung liegt immer dann vor, wenn die Maßnahme nicht nur eine Reparatur darstellt, wenn sie nach Entstehung des Wohneigentums entstanden ist und wenn sie auf das Gemeinschaftseigentum bezogen ist, dieses umgestaltet und auf Dauer angelegt ist.

Soweit die anderen Wohnungseigentümer von dieser baulichen Veränderung beeinträchtigt werden, muss daher vorher die Zustimmung aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer eingeholt werden. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn sich durch die Maßnahmen der optische Gesamteindruck des Hauses verändert. So kann etwa schon das Aufstellen von Schränken auf dem eigenen Balkon eine bauliche Veränderung darstellen, durch die der Gesamteindruck des Hauses verändert wird und die damit bereits die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert.  Wenn die bauliche Veränderung ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, haben diese in der Regel einen Anspruch auf Rückbau.

Bauliche Veränderungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft sind daher prinzipiell möglich, sollten aber immer sorgfältig vorab geprüft und gegebenenfalls besprochen werden, damit nachträglicher Ärger erst gar nicht entsteht.

Sie haben Fragen rund um bauliche Veränderungen in der WEG oder zu anderen Themen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts? Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht von Haus & Grund Frankfurt am Main e.V. helfen Ihnen gerne weiter.

Gregor Weil RechtstippGregor Weil
Geschäftsführer Haus & Grund Frankfurt