Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Kündigung der Mietwohnung

Verdacht auf Handel mit Rauschgift

Nach zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Februar 2019 – Az.: 33 C 2815/18 – und vom 08. Februar 2019 – Az.: 33 C 2802/18 – darf ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Rauchgift gekündigt werden.


Der Hintergrund der vorgenannten Entscheidungen sind polizeiliche Durchsuchungen und eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels gegen Bewohner in der Platensiedlung in Frankfurt am Main, welche die Wohnungsgesellschaft zum Anlass für die außerordentliche Kündigung der betroffenen Mietverhältnisse nahm.


Nach den Ausführungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main zum Sach- und Streitstand steht es dem Mieter grundsätzlich frei, die von ihm angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen. Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen können, rechtfertigen eine Kündigung des Mietvertrages nur dann, wen dies mit einer Außenwirkung verbunden ist. Solange der Mieter den Bereich seiner Wohnung nicht verlässt und deren Bestand durch die Nutzung nicht gefährdet ist, verbiete sich eine pauschale Betrachtung und die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich.


Lägen jedoch Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, sei dies von der Nutzung der Wohnung nicht mehr gedeckt und stelle eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar, so das Amtsgericht Frankfurt am Main im Weiteren. Herangezogen werden könne im Regelfall das Auffinden von Rauchgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge. Auch Waffen und größere Geldmengen seinen geeignet, den Verdacht zu begründen. In einem solchen Fall hafte der Mieter auch für das Verhalten von Mitbewohnern.


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 06. Februar 2019 – Az.: 33 C 2815/18 –

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 08. Februar 2019 – Az.: 33 C 2802/18 -

Praxistipp

Festzuhalten ist daher, dass solange der Mieter in seinen Wohnräumen Rauschgift zum Eigengebrauch konsumiert, eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ohne das Stören der anderen Bewohner der Liegenschaft schwerlich möglich sein wird. Sobald allerdings eine Außenwirkung erzielt wird und der begründete Verdacht des Handeltreibens mit Rauschgift besteht, wird dieser Umstand die außerordentliche Vertragsbeendigung wegen eines erheblichen mietrechtlichen Fehlerhaltens rechtfertigen.

Henry Naporra RechtstippRechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt