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Grunderwerbsteuer bei nachträglicher Kaufpreisminderung

Wird eine Immobilie verkauft, so kann es durchaus passieren, dass der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis nachträglich noch gemindert wird. Das ist häufig der Fall, wenn sich im Nachhinein Mängel am Objekt zeigen. Gemäß § 16 Grunderwerbsteuergesetz muss das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid zugunsten des Käufers ändern, wenn sich der Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren mindert. Dazu muss der Käufer einen entsprechenden Antrag stellen – und zwar innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der erste Grunderwerbsteuerbescheid bekannt gegeben wurde (= Festsetzungsfrist). Das hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 11. April 2018 (4 K 103/18) entschieden.

Das letzte Wort zu diesem Thema ist jedoch noch nicht gesprochen: Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren klären, ob eine Bescheidänderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses noch möglich ist (II R 15/18). Wer die Vier-Jahres-Frist versäumt und vom Finanzamt einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte dagegen unter Berufung auf die Revision Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.