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Was ist Vermittlungstätigkeit?

Exposé und Besichtigung begründen allein keinen Provisionsanspruch

Ein Vermittlungsmakler verdient seine Provision, indem er mit dem Auftraggeber und dem potenziellen Vertragspartner verhandelt und auf letzteren einwirkt mit dem Ziel, einen zukünftigen Hauptvertrag herbeizuführen. Die Zusendung eines Exposés alleine reicht dafür nicht aus. Es stellt vielmehr regelmäßig nur eine an eine unbestimmte Zahl von Interessenten gerichtete Werbung für das Objekt dar. Damit dient ein Exposé grundsätzlich nur der Information im Vorfeld von Verhandlungen. Es hat noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensentschließung eines potenziellen Käufers. Auch die Tatsache, dass ein Makler einem Kaufinteressenten eine Besichtigung der Immobilie ermöglicht, ist noch nicht als Vermittlungstätigkeit zu betrachten und begründet damit keinen Provisionsanspruch. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. November 2018 (I ZR 10/18) klargestellt.