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WEG-Recht

Widerruf der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums

Manch eine Teilungserklärung legt fest, dass die Veräußerung des Wohneigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Ist diese Zustimmung erteilt, so wird sie unwiderruflich, sobald der Kaufvertrag oder eine andere schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist. Das hat der Bundesgerichtshof beschlossen (6. Dezember 2018, V ZB 134/17).

Im zu verhandelnden Fall wollten mehrere Personen vier Wohnungen verkaufen, die ihnen gemeinsam gehörten. Im notariellen Kaufvertrag wurde zugleich die Auflassung erklärt. Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft sah vor, dass die Veräußerung eines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf. Dieser erteilte zunächst gegenüber dem mit der Durchführung betrauten Notar seine Zustimmung zur Veräußerung. Das Grundbuchamt trug darauf die bewilligte Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs zugunsten des Erwerbers ein. In der Folge widerrief der Verwalter jedoch gegenüber dem Notar seine Zustimmung und teilte dies dem Grundbuchamt mit. Als der Notar die Eintragung der Auflassung beantragte, lehnte das Grundbuchamt dies mit Verweis auf das Fehlen der Verwalterzustimmung ab.

Der BGH folgte der Rechtsbeschwerde der Eigentümer und hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf: Das Grundbuchamt darf die Eigentumsumschreibung nicht wegen fehlender Veräußerungszustimmung des Verwalters ablehnen. Der Widerruf der Verwalterzustimmung hat nicht zu deren Unwirksamkeit geführt, denn die einmal erteilte Zustimmung ist nach § 183 Satz 1 BGB nur bis zur Bindung der Beteiligten an die Einigung  widerruflich. Das Grundbuchamt durfte die Eintragung daher nicht von der Vorlage einer erneuten Zustimmungserklärung abhängig machen.