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WEG-Recht

Anfechtung der Jahresabrechnung

Wird eine beschlossene Jahresabrechnung angefochten, so ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine korrigierte Abrechnung zu erstellen. Diese muss er dann auf einer Eigentümerversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorlegen. Das hat das Landgericht Dortmund entschieden (Urteil vom 6. Juli 2018, 1 T 51/18).

Im konkreten Fall hatte eine aus sechs Wohneinheiten bestehende Eigentümergemeinschaft gegen die Jahresabrechnung für das Abrechnungsjahr 2016 Anfechtungsklage erhoben. Im gerichtlichen Verfahren hatte der Verwalter die monierten Fehler anerkannt. Das darauffolgende Anerkenntnisurteil vom 22. September 2017, welches am 26. Oktober 2017 rechtskräftig wurde, verpflichtete ihn zur Erstellung der korrigierten Abrechnung.

Daraufhin forderte die Gemeinschaft den Verwalter auf, die korrigierte Jahresabrechnung zu erstellen. Eine durch den Verwalter am 22. Dezember 2017 an alle Eigentümer übersandte korrigierte Fassung zur Beschlussfassung im Umlaufbeschluss kam mangels Zustimmung nicht zustande. Die Gemeinschaft verklagte nunmehr den Verwalter auf Erstellung der korrigierten Abrechnung. Er hätte nach dem Nichtzustandekommen des Umlaufbeschlusses eine erneute Beschlussfassung herbeiführen müssen. Das sah das Landgericht Dortmund genauso. Es wies darauf hin, dass die Zwei-Monats-Frist lediglich als Richtwert zu verstehen ist. Sie genüge insbesondere bei kleinen Anlagen, aber auch, wenn alle Unterlagen vorhanden und der Verwalter nicht durch Urlaub, Krankheit oder andere persönliche Gründe verhindert sei. Falls nur einzelne Abrechnungspositionen fehlerhaft seien, käme auch eine kürzere Frist in Betracht. Unter besonderen Umständen – etwa bei größeren Wohnanlagen oder komplizierteren Abrechnungen – könne jedoch auch eine längere Frist geboten sein.