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WEG-Recht

Tageweise Unterbringung von Wohnungslosen ist keine Wohnnutzung

Mit seinem Urteil vom 8. März 2019 (V ZR 330/17) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die gemeinschaftliche Unterbringung von Wohnungslosen auch in einer Teileigentumseinheit erlaubt ist. Die Unterbringung stelle keine Wohnnutzung dar. Auch ein entgegenstehender Charakter der Anlage könne an dieser Bewertung nichts ändern.

Der im konkreten Fall Beklagte ist Eigentümer von zwei Teileigentumseinheiten, welche in der Teilungserklärung als „Laden“ bezeichnet sind. Darin werden  tageweise Wohnungslose untergebracht und betreut.

Die übrigen Eigentümer beschlossen, diese Nutzung zu untersagen. Dagegen wehrte sich der Eigentümer.

Die Bundesrichter halten die Nutzung zur Unterbringung von Wohnungslosen für zulässig. Sie sei als heimähnlich anzusehen, da sie unter anderem für eine Vielzahl von Menschen bestimmt ist, ihr Bestand von den Bewohnern unabhängig ist und es keine eigene Haushaltsführung gibt. Auch die Bezeichnung als „Laden“ stehe dem nicht entgegen. Zwar könne die Bezeichnung des Sondereigentums als Zweckbestimmung zu verstehen sein. Sei die Teilungserklärung jedoch zumindest unklar, so gelte im Zweifel keine Einschränkung. So verstanden die Richter auch die Bezeichnung „Laden“. Sie sei lediglich als eine Beschreibung der zur Zeit der Aufteilung ausgeübten Nutzung zu verstehen. Auch ein der Nutzung entgegenstehender Charakter der Anlage schränke, so die Richter, die Auslegung der Teilungserklärung nicht ein. Halte sich die Nutzung des Sondereigentums im Rahmen der Zweckbestimmung, könne sich die Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben. Mit dieser Auffassung widerspricht der BGH der bisher geltenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Nutzung von Eigentumseinheiten werde nur durch die allgemeine Verpflichtung der Eigentümer, sich so zu verhalten, dass keinem der anderen Eigentümer ein nicht hinnehmbarer Nachteil erwächst, begrenzt, so der BGH.