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Schuhregal oder Kinderwagen im Treppenhaus – was ist erlaubt?

Entgegen einer vielfach zu beobachtenden Praxis erstreckt sich das Benutzungsrecht des Mieters grundsätzlich nur auf die Mieträume. Eine Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen ist zulässig, soweit dies typischerweise zur vertragsgemäßen Benutzung des Mietobjekts erforderlich ist. Das Treppenhaus dient grundsätzlich dem freien Zugang der Mieter, ihrer Angehörigen sowie ihrer Besucher zu den jeweiligen Wohnungen. Hier gilt der Rechtssatz, dass Gebrauch von Gemeinschaftsräumen jedem Mieter in gleicher Weise zustehen muss. Dabei ist aber auch der Zweck des Gemeinschaftsraumes zu beachten, wobei dieses Kriterium nur Anhaltspunkt für eine mögliche Entscheidung über den Nutzungsumfang bieten kann. Zur Bestimmung des Nutzungsumfanges sind allerdings immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Daher hat eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters, des Mieters und der sonstigen Mitbewohner stattzufinden. Von weiterer wichtiger Bedeutung sind brandschutz- und versicherungsrechtliche Gründe. Daraus folgt, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus bzw. Hausflur grundsätzlich unzulässig ist, soweit diese Gegenstände der Wohnungseinrichtung bzw. dem Wohnungsgebrauch des Mieters zuzuordnen sind. Daher gehört das Aufstellen eines Schuhregals, das Abstellen der Schuhe oder das Aufstellen einer Garderobe oder auch das Aufhängen von Bildern im Treppenhaus nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Auch das Abstellen von Abfalltüten vor der Wohnungstür ist nicht nur unhygienisch, sondern stellt darüber hinaus eine unzulässige Gebrauchsausübung dar. Das Auslegen einer Fußmatte vor der Wohnungseingangstür ist hingegen vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt.

Nicht eindeutig ist die Rechtslage zur Erlaubnis des Abstellens eines Kinderwagens. Unzulässig ist es, Kinderwagen von fremden Kindern, die eine Tagesmutter betreut, im Hausflur abzustellen. Dagegen wird man das Abstellen des Kinderwagens eines Mieters im Hausflur als zulässig ansehen müssen, soweit Mitbewohner in der Nutzung und Zweckbestimmung des Treppenhauses, unter anderem als Fluchtweg, nicht unangemessen benachteiligt wird.

Differenzierter muss auch das Abstellen von Fahrrädern betrachtet werden. Bei einem Fahrrad handelt es sich um ein Verkehrsmittel, dass nicht mit dem Gebrauch der Mietwohnung zusammenhängt. Dem Mieter wird es daher zumutbar sein, dass Fahrrad nicht im Treppenhaus abzustellen, sondern in den Keller zu tragen. Sofern zum Hausgrundstück ein Hof gehört, darf der Mieter dort sein Fahrrad abstellen, wenn der Vermieter nicht berechtigte Interesse, wie z.B. dadurch verursachte Störungen oder Belästigungen einwenden kann.

Überschreitet der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden vertragsgemäßen Gebrauchs, so kann der Vermieter nach Abmahnung auf Unterlassung bzw. Beseitigung klagen. Werden durch die Gebrauchsbeeinträchtigungen die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, so kann der Vermieter unter Umständen auch das Mietvertragsverhältnis kündigen.
Niklas Graf 300x300Niklas Graf
Rechtsanwalt bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.