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Mängelbeseitigung verweigert

Zurückbehaltungsrecht verloren

Wenn die Mietsache mangelhaft ist und dem Mieter der Herstellungsanspruch aus § 535 Absatz 1 BGB zusteht, kann er die Miete ganz oder teilweise einbehalten. Weigert sich der Mieter jedoch dann, die Mängelbeseitigung durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, so führt das zum sofortigen Wegfall des Zurückbehaltungsrechts. Diese Ansicht vertritt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. April 2019 (VIII ZR 12/18). Der Mieter muss in diesem Fall die einbehaltenen Beträge sofort nachzahlen und darf die ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten nicht mehr einbehalten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der „Beweissicherung“ erhalten will. Die Karlsruher Richter begründeten dies damit, dass das Zurückbehaltungsrecht die Funktion habe, den Vermieter zur Mängelbeseitigung anzuhalten. Wenn der Mieter – wie im konkreten Fall geschehen – den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung nicht gewähre, könne das Zurückbehaltungsrecht diese Funktion offensichtlich nicht mehr erfüllen.