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Bundesgerichtshof kippt die (alte) hessische Mietpreisbremse

Vorsicht aber bei der jetzigen Neuvermietung

Mit Urteil vom 17.07.2019 (Az.: VIII ZR 130/18) hat der Bundesgerichtshof die hessische Mietpreisbremse gekippt und einen formalen Fehler der Landesregierung bestätigt. Diese hatte bei der Einführung der Mietpreisbremse im Jahre 2015 das Gesetz zur Mietpreisbremse zwar erlassen, dabei aber nicht die notwendige Begründung veröffentlicht. Eine nachgeschobene Begründung ließen die Karlsruher Richter, wie auch das Landgericht Frankfurt am Main, nicht gelten.
Was aber heißt das nun für die hessischen Vermieter? Zunächst einmal, dass sich Mieter nicht auf dieses Gesetz berufen können und somit Verstöße gegen diese Mietpreisbremse nicht dazu führen können, dass nach Vertragsabschluss die vereinbarte Miete vom Mieter einseitig reduziert werden kann.

Was allerdings an vielen Stellen der öffentlichen Berichtserstattung nur am Rande vermerkt wird ist, dass es bereits eine neue Verordnung gibt, die die Landesregierung natürlich ohne den formalen Fehler und somit mit Begründung veröffentlich hat. Das jetzige Urteil betrifft daher nur Mietvertragsverhältnisse die vor dem 28. Juni 2019 abgeschlossen wurden. Danach greift die Regelung grundsätzlich erst einmal wieder.

Weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.08.2019 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Mietpreisbremse hat, sind die Regelungen bei den zukünftigen Vermietungen zu beachten. Dabei gilt es die verschiedenen Ausnahmetatbestände zu kennen und eine richtige Einordnung in den Frankfurter Mietspiegel vorzunehmen. Haus & Grund Frankfurt am Main e.V. hilft dabei seinen Mitgliedern in gewohnter Weise sehr gerne weiter.
Gregor Weil RechtstippGregor Weil
Geschäftsführer von Haus & Grund Frankfurt