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BGH stärkt Verbraucherrechte

Zahlungsmöglichkeiten bei Online-Stromtarif

Wenn ein Stromlieferant mit Verbrauchern Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung abschließt, dann muss er bereits im Online-Angebotsformular mindestens drei Zahlungswege zur Auswahl stellen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. April 2019 (VIII ZR 56/18) letztinstanzlich entschieden. In ihrer Begründung verwiesen die Richter auf § 41 Absatz 2 Satz 1 EnWG, wonach dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss „verschiedene“ Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Für den Bereich der Gasversorgung hatte der BGH bereits 2013 geurteilt, dass damit Zahlungsmittel und Zahlungswege gemeint sind und dass es jedenfalls ausreicht, den Verbrauchern drei verschiedene Zahlungswege (Kontoüberweisung, Überweisung nach Bareinzahlung, Lastschrift) zur Verfügung zu stellen (VIII ZR 131/12).
 
Im zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Energieversorger Verbrauchern unter anderem über Preisvergleichsportale im Internet Stromlieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung angeboten. Der standardisierte Bestellvorgang war so gestaltet, dass der Verbraucher ausschließlich die Zahlung per Lastschrift (Bankeinzugsverfahren) wählen konnte. Ohne Eintrag der Kontodaten in die dafür vorgesehenen Felder konnte der Bestellvorgang nicht beendet werden. Dagegen wandte sich die Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes.