Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Wohnungsbau

Neue Abschreibungsmöglichkeiten

Am 8. August 2019 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in Kraft getreten. Private Investoren können jetzt fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten für neu geschaffenen Mietwohnraum steuerlich geltend machen. Diese zeitlich begrenzte Sonderabschreibung, geregelt als neuer § 7b des Einkommensteuergesetzes, kann parallel zur linearen Regelabschreibung erfolgen. Deren Höhe bleibt bei zwei Prozent. Dann können zusammengerechnet in den ersten vier Jahren 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Dabei gilt es einiges zu beachten:
  1. Die Sonderabschreibung greift nur für Investitionen in neu geschaffenem Wohnraum, entweder in bestehenden Gebäuden oder durch Errichtung eines neuen Gebäudes. Eine gekaufte Wohnung gilt als „neu“, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.
  2. Der Wohnraum muss mindestens zehn Jahre ab Errichtung fremdvermietet werden. Dies gilt auch, wenn die Immobilie innerhalb dieses Zeitraums veräußert wird. Eigennutzung und Nutzung als Ferienwohnung sind ausgeschlossen. Wer von diesen Vorgaben auch nur vorübergehend abweicht, verliert rückwirkend alle steuerlichen Vorteile aus der Sonder-AfA.
  3. Der Bauantrag oder die Bauanzeige müssen nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt werden oder worden sein.
  4. Die Anschaffungs- und Herstellkosten dürfen 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Kosten für den Erwerb des Grundstücks werden in diese Grenze nicht mit eingerechnet. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist auf maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter begrenzt.