Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Beschlussanfechtung

Bei Klagerücknahme sofort den Verwalter und die Beklagtenseite informieren

Ein Wohnungseigentümer ficht einen Beschluss an. Er nimmt seine Klage vor Einschaltung des Beklagtenanwalts zurück, setzt den Verwalter und die Beklagtenseite jedoch darüber nicht rechtzeitig in Kenntnis. Dann muss der Anfechtungskläger ausnahmsweise die den beklagten Wohnungseigentümern entstandenen Rechtsanwaltsgebühren erstatten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 23. Mai 2019, V ZB 196/17).

Im konkreten Fall hatte der Anfechtungskläger seine Klage gegen die Beschlussfassung einer Eigentümerversammlung am 3. Juni 2016 bei Gericht eingereicht, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 dann aber zurückgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Gericht die Zustellung der Klage nebst Fristsetzung und Terminverfügung an den Verwalter veranlasst. Dieser hatte am ersten Werktag nach der Zustellung – am 11. Juli – einen Rechtsanwalt mit der Beschlussverteidigung beauftragt. Der Klagerücknahmeschriftsatz erreichte den Verwalter am 14. Juli. In der Folge legte das Amtsgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf. Dem Kostenfestsetzungsantrag wurde stattgegeben; in letzter Instanz bestätigte der BGH die Festsetzung der Anwaltsgebühren auf Beklagtenseite.