Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Richtig heizen:

Wer hat welche Pflichten?

Der Sommer verabschiedet sich, die Temperaturen sinken und Vermieter fragen sich, wie warm muss es in den Mieträumen des eigenen Mieters sein? Hat dieser gar einen Anspruch auf eine tropische Hitze?

Der Vermieter ist grundsätzlich in der Verpflichtung, die Wohnräume derart mit Wärme zu beheizen, dass diese zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sind. Er hat die Wohnung also stets
so mit Wärme zu versorgen, dass der Mieter die Wohnung vertragsgemäß nutzen kann. Daher ist die Heizpflicht des Vermieters nicht nur auf die kalten Wintermonate beschränkt. Die Heizperiode erstreckt sich in der Regel auf die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres.
Unabhängig von der Heizperiode muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Mieter auch an kalten Sommertagen seine Mieträume auf eine angemessene Temperatur erwärmen kann. Muss der Vermieter deshalb auch bei einer nur vorübergehenden Absenkung der Temperatur die Heizungsanlage im Sommer in Betrieb nehmen? Nein. Weil eine kurzfristige Inbetriebnahme der Heizungsanlage stark ins Geld gehen kann, wird allgemein gefordert, dass die Beheizung der Mieträume in den Sommermonaten nur dann vom Mieter beansprucht werden kann, wenn die Raumtemperatur nicht nur vorübergehend – circa drei Tage – auf niedrige Werte absinkt. Die Inbetriebnahme der Heizungsanlage ist dabei immer dann angebracht, wenn die Innentemperatur der Wohnräume auf 16° C sinkt und in den nächsten ein bis zwei Tagen nicht mit dem Sollwert von 20° C gerechnet werden kann.

Grundsätzlich ist eine Mindesttemperatur von 20° C einzuhalten. Dabei ist der Vermieter durchaus berechtigt, in der Zeit von Mitternacht bis 6 Uhr die Heizung herunterzuschalten.
Herunterschalten ist nicht gleichzusetzen mit dem Abschalten der Heizung. Auch in der Nachtzeit muss eine Temperatur von mindestens 16° C erreichbar sein. Dem Mieter muss dabei die Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden, seine Wohn- und Schlafräume getrennt regulieren zu können.
Nicht nur der Vermieter wird bei der Beheizung der Mieträume mit Pflichten konfrontiert. Zwar ist der Mieter nicht verpflichtet zu heizen, wenn er nicht will. Allerdings hat auch er Kälteschäden der Mietwohnung zu vermeiden.

Sie haben Fragen hierzu? Fordern Sie unser kostenloses Hinweisblatt zum Heizen und Lüften von Wohnräumen an.
Tanita Sljivic RechtstippTanita Sljivic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.