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Schadensersatz

Nur Zeitwert für abgerissene Tapete

Wer als Vermieter von seinem Mieter eine Wohnung mit teilweise abgerissenen Tapeten zurückerhält, ist zu Recht verärgert. Denn ihm bleibt nun nichts anderes übrig, als die Tapete zu erneuern oder ganz entfernen zu lassen oder den Nachmieter für diese Arbeiten zu bezahlen. Denn anderenfalls können Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Nachmieter übertragen werden. Von dem ausziehenden Mieter kann der Vermieter jedoch grundsätzlich Schadensersatz verlangen.

In seinem Urteil vom 21. August 2019 (VIII ZR 263/17) hat der BGH entschieden, dass es für die Höhe des Schadensersatzes allein auf das Alter und den Zustand der Tapete ankommt, bevor sie abgerissen wurde. Dieser Geldbetrag wird aber in der Regel nicht ausreichen, um die Kosten für eine neue Tapezierung zu decken.

Im konkreten Fall hatte die Vermieterin dem Mieter erlaubt, die vermietete und in einem unrenovierten Zustand übergebene Doppelhaushälfte „so zu renovieren, wie er es möchte“. Der Mieter begann mit den Renovierungsarbeiten, indem er zunächst die alte Tapete in Teilen entfernte. Nachdem er später erfuhr, dass die Vermieterin das Haus verkaufen wollte, stellte er die Renovierungsarbeiten ein und übergab das Haus bei seinem Auszug in diesem Zustand wieder an die Vermieterin. Diese verlangte nun Schadensersatz, um die abgerissene Tapete ersetzen zu können.

Die BGH-Richter entschieden, dass Mieter eine Tapete nicht ganz oder teilweise entfernen dürfen, ohne diese zu erneuern. Wenn sie dies aber dennoch tun, müssen sie für den verursachten Schaden nach § 280 Absatz 1 BGB aufkommen. Die Höhe des Schadens bemesse sich aber allein an dem Alter und dem Zustand der Tapete, bevor diese abgerissen wurde. Der Vermieter könne also nur den Zeitwert der Tapete geltend machen. Bei älteren Tapeten könne dieser auch gegen null tendieren. Dass der Vermieter durch das Abreißen der Tapete gezwungen sei, diese zu erneuern, habe hingegen keinen Einfluss auf die Höhe des Schadens. Diesen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Vermieters, wie er mit der vorhandenen Tapete vor deren Abriss umgehen wollte, müsse er ersatzlos hinnehmen.

Tipp

Wenn Mieter anfragen, ob sie die vorhandene Tapete entfernen dürfen, sollten Sie als Vermieter immer eine Vereinbarung schließen, in der sich der Mieter auch verpflichtet, im Anschluss neu zu tapezieren. So können Sie im Zweifel später darauf bestehen, dass der Mieter seine vereinbarte Verpflichtung einhält oder zumindest auch für das unterlassene Tapezieren Schadensersatz leisten muss.