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Wann ist der Mieter mit seiner Mietzahlung in Verzug?

Die Hauptleistungspflicht des Mieters besteht darin, die Miete vollständig und pünktlich zu zahlen.
Die Pünktlichkeit beziehungsweise Fälligkeit der Entrichtung der Miete spielt deshalb eine enorme Rolle, da der Vermieter bei wiederholtem Zahlungsverzug und vorangegangener Abmahnung das Mietverhältnis kündigen kann. Nicht selten kommt es in der Praxis jedoch hinsichtlich des Pünktlichkeitsbegriffs zur Verwirrung, was dann leider häufig im Streit zwischen Vermieter und Mieter endet.

Maßgebend für die Beurteilung der Pünktlichkeit ist zunächst einmal die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Enthält der zugrundeliegende Mietvertrag eine entsprechend wirksame Vereinbarung, so ist diese ausschlaggebend. Fehlt es an einer solchen Regelung, so gibt das Gesetz vor, dass die Miete „zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist, nach denen sie bemessen ist.“ Der juristische Laie ist dann oftmals nicht viel schlauer als zuvor. Übersetzt regelt die Vorschrift: Für eine pünktliche Mietzahlung per Überweisung reicht es aus, wenn der Mieter den Überweisungsauftrag bis zum dritten Werktag des Monats nachweislich bei der Bank erteilt hat. Es kommt folglich nicht – wie häufig angenommen – auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Geldeingangs beim Vermieter an. Anderslautende Formularklauseln sind bei der Wohnraummiete sogar unwirksam. Hinzu kommt, dass der Samstag in diesem Zusammenhang laut dem Bundesgerichtshof nicht als Werktag gilt und mithin nicht mitgezählt wird. Hintergrund ist, dass Samstage keine Bankarbeitstage sind.

Dem Vermieter ist folglich dringend davon abzuraten, sofort rechtliche Schritte einzuleiten, sollte die Miete nicht am dritten Werktag eines jeden Monats auf seinem Konto eingegangen sein. Der Ausspruch einer Abmahnung seitens des Vermieters sollte daher erst erfolgen, wenn die Miete wiederholt verspätet, also ab circa dem sechsten oder siebten Werktag, auf dem Mietkonto eingeht. Ändert der Mieter sein Fehlverhalten nach Aussprache der Abmahnung nicht, kann der Vermieter unter bestimmten Umständen und unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall kündigen. Zu berücksichtigen ist beispielsweise die beanstandungsfreie Dauer des Mietverhältnisses, das Gewicht und die Dauer der Pflichtverletzung, die Möglichkeit einer Widerholungsgefahr, der Grad des Verschuldens und ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters gegenüber dem Mieter.
Tanja Petkovic RechtstippTanja Petkovic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.