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Rauchwarnmelder-Fehlalarm: Wer trägt die Kosten für Schäden etc.?

Rauchwarnmelder sind sinnvoll und können Leben retten. Aber wie steht es mit den Kosten für Feuerwehreinsätze bei Fehlalarmen aufgrund einer Funktionsstörung der Melder?

 Die Feuerwehr ist in erster Linie im öffentlichen Interesse zur Brandbekämpfung und Rettung von Leben tätig, bei denen es zu Sachschäden kommen kann. Hat der Mieter selbst verschuldet den Fehlalarm herbeigeführt, haftet er im Grundsatz auch für die daraus erwachsenen Schäden. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Hat der Mieter die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung als Betriebskosten zu tragen, kann er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erwarten, dass der Vermieter den Schaden über seine Gebäudeversicherung liquidiert. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt. Diese Kostentragungspflicht des Vermieters soll nur dann nicht gelten, wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt hat (Zuletzt: BGH MK 15,59). Wurde die Wartungspflicht dem Mieter nicht explizit auferlegt, haftet er im Brandfall zunächst nicht. Im Gegenteil kann er bis zur Opfergrenze vom Eigentümer und Vermieter die Wiederherstellung der Mieträume verlangen. Zu einem schuldhaften Fehlverhalten des Mieters im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes aufgrund eines Rauchwarnmelder-Alarms wird exemplarisch ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main benannt, in welchem es zu einer Rauchwarnmelder-Auslösung kam, da der Mieter statt das Küchenfenster zum entweichen es Kochdunstes die Tür zum Flur der Mieträume öffnete. Da der Rauchwarnmelder direkt mit der Feuerwehr verbunden war, rückte diese an. Der Vermieter wurde als Hauseigentümer und Anlagenbetreiber zur Kasse gebeten. Er verlangte im darauffolgenden Rechtsstreit von seinem Mieter die Erstattung der angefallenen Feuerwehrkosten. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage des Vermieters statt. Der Ersatzanspruch sei gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründet, da der Mieter durch sein Verhalten eine nebenvertragliche Obhutspflicht verletzt habe. Der Mieter hätte eine übermäßige Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung vermeiden müssen, durch die die ordnungsgemäß installierten Rauchwarnmelder einen Feuerwehralarm ausgelöst haben. Stattdessen hätte er durch das Fenster lüften müssen.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt