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Rechtswidrige bauliche Veränderung in der WEG – Was tun?

Es kommt immer wieder vor, dass ein Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornimmt, ohne hierfür eine Genehmigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholt zu haben. Dann stellt sich die Frage, wer darf in einem solchen Fall den Rückbauanspruch gerichtlich geltend machen? Die Gemeinschaft oder auch einzelne Eigentümer?

In der Rechtsprechung wurde diese Frage in der Vergangenheit durchaus unterschiedliche be-antwortet. Seit Oktober 2018 liegt hier eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH vor, Ur-teil vom 26.10.2019 V ZR 328/17.

Danach hat zwar der BGH an seiner grundsätzlichen Rechtsprechung festgehalten, wonach Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB nur durch den teilrechtsfähigen Verband geltend gemacht werden können. Der Anspruch aus § 1004 BGB auf Beseitigung kann jedoch jeder Wohnungseigentümer selbst einklagen. Hier besteht also keine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, so der BGH. Auch einzelne Eigentümer können die Beseitigung einer eigenmächtigen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 14 Nr. 1 WEG verlangen, dass dieser Zustand beseitigt und der zuvor bestehende Zustand wieder hergestellt werden muss.

Allerdings kann die Gemeinschaft den Beseitigungsanspruch durch Beschluss in der Eigentü-merversammlung auch an sich ziehen. Dies nennt man eine gekorene Ausübungsbefugnis. Zieht die Gemeinschaft den Beseitigungsanspruch an sich, hat dies auch zur Folge, dass die Gemeinschaft auch Klage auf Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustan-des erhebt.
Nikolaus Jung RechtstippNikolaus Jung, Geschäftsführer von Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.