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Verarbeitung personenbezogener Daten

Wohnungseigentümer und Verwalter sind gemeinsam verantwortlich

Wenn in einer Eigentümergemeinschaft ein Verwalter bestellt wurde, sind die Wohnungseigentümer sowie die Verwaltung oder ein Verwaltungsbeirat gemeinsam für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verantwortlich. Der Verwalter ist Mitverantwortlicher, jedoch nicht Alleinverantwortlicher im Sinne von Artikel 26 der Datenschutzgrundverordnung. Das hat das Amtsgericht Mannheim klargestellt (Urteil vom 11. September 2019, 5 C 1733/19 WEG).
 
Für die Bestimmung der Verantwortlichkeit ist allein maßgeblich, wer die Entscheidungskompetenz hat, über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten zu entscheiden. Entsprechend entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Bestellung eines Verwalters über das "Wie" und "Warum" der Datenverarbeitung. Der Verwalter bestimmt dann in der Folge über das "Wie" und "Warum" der Erhebung und Verarbeitung