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Winterdienst trotz Klimawandel – wer haftet?

Grundsätzlich muss derjenige, der eine Gefahrenquelle beschafft oder besitzt, die zum Schutz Dritter notwendigen Vorkehrungen treffen. Das nennt man die Verkehrssicherungspflicht. Wird diese verletzt und erleidet jemand einen Schaden, so hat er einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkehrssicherungspflichtigen. Bei einem Körperschaden besteht auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Im Winter ist die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Räum- und Streupflichten bei Schnee- und Eisglätte von erheblicher Bedeutung. Neben dem Hauszugang ist ein Eigentümer regelmäßig aufgrund örtlicher Satzung auch verpflichtet, den Bürgersteig in der Länge seines Grundstückes von Schnee und Eis zu befreien. Im Gegensatz zur gemeindlichen Verkehrssicherungspflicht kann sich der private Verkehrssicherungspflichtige aber nicht etwa auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Die privaten Grundstückseigentümer sind in vollem Umfang für den gefahrlosen Zustand der von ihnen zu räumenden und abzustreuenden Flächen auf ihrem Grundstück und auch auf den davor verlaufenden Gehwegen, einschließlich aller Treppenbereiche, Parkplätze und Trampelpfade verantwortlich. Dies jedenfalls soweit die zuständige Gemeinde durch die Straßenreinigungsaktion ihre eigenen Winterdienstpflichten auf die Straßenanlieger übertragen hat. Wichtig ist dabei, dass diese Verkehrssicherungspflicht nicht nur gegenüber Mietern, sondern gegenüber jedermann gilt.
 
Die dem Eigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht kann man wirksam auf den Mieter übertragen. Es ist aber umstritten, ob dies im Rahmen eines Formularmietvertrages im Wohnungsmietrecht, häufig zudem in der Hausordnung geregelt, möglich ist. Empfehlenswert ist es daher für den Vermieter, dass die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht in eindeutiger Weise in mietvertraglich entsprechenden klaren Regelungen vereinbart wird. Unbedingt zu vermeiden sind intransparente, das heißt, nicht nachvollziehbar oder gar widersprüchliche Regelungen. Unbedingt zu vermeiden sind mündliche Abreden. Eine rein tatsächliche Übernahme der Räum- und Streupflicht genügt diesen Anforderungen auch nicht. Um Überraschungen zu vermeiden empfiehlt sich daher ein gesondert dokumentierter Hinweis. Mit der wirksamen Übertragung des Winterdienstes auf Mieter entfällt jedoch nicht die Kontrollpflicht des Eigentümers. Kontrolliert er nicht, kann er dennoch in die Haftung genommen worden. Der Umfang und der Inhalt der Räum- Streupflicht wird regelmäßig in den kommunalen Ortssatzungen definiert. Danach ist bei Gehwegen und Bürgersteigen regelmäßig eine Bahn in einer Breite von 1,0 m bis 1,50 m so freizuschaufeln, dass zwei erwachsene Fußgänger aneinander problemlos verbeigehen können. Regelmäßig ist werktags in der Zeit von morgens 7:00 Uhr bis abends 22:00 Uhr die Streu- und Eisbeseitigungspflicht gegeben. Notfalls muss jedoch, je nach Wetterlage, sogar mehrmals am Tag auch in Abstand von wenigen Stunden geräumt und gestreut werden. Auf keinen Fall sollte man wegen des Klimawandels darauf vertrauen, dass es doch nicht winterlich wird.
Nikolaus Jung RechtstippNikolas Jung
Geschäftsführer von Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.