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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

Eigentümer sollen ihre Gebäude für spätere Ladestationen vorbereiten

Die Elektromobilität kommt wegen der fehlenden Ladeinfrastruktur nicht so recht voran. Es fehlt an Möglichkeiten zum Laden von E-Autos zu Hause und am Arbeitsplatz. Die Europäische Union hat deshalb bereits 2018 mit der Gebäuderichtlinie (EPBD) die Vorhaltung der erforderlichen Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladestationen in Gebäuden vorgeschrieben.
 
Anfang Februar hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesbauministerium (BMI) einen Referentenentwurf für ein Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zur Umsetzung der EU-Vorgaben vorgelegt. Doch dieser ging weit über das von der Europäischen Union geforderte Maß hinaus. Das Bundeskabinett hat auf die Kritik von Haus & Grund und weiteren Verbänden reagiert und nun einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das EU-Recht eins zu eins in nationales Recht umgesetzt wird.

Leerrohre für Ladekabel werden bei Gebäuden mit größeren Parkplätzen zur Pflicht
Die Regelungen des zukünftigen GEIG sehen vor, dass bei Neubau oder bei größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen
  • bei Wohngebäuden künftig jeder Stellplatz und
  • bei Nichtwohngebäuden künftig jeder fünfte Stellplatz
mit Installationsrohren für Elektro- und Datenkabel auszustatten ist. Bei größeren Renovierungen gilt die Pflicht nur, wenn diese auch den Parkplatz oder die Gebäudeelektrik umfasst. Bei Nichtwohngebäuden ist zusätzlich mindestens eine Ladestation zu errichten. Zudem müssen bis 2025 alle bestehenden Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen über mindestens einen Ladepunkt verfügen.

Regelungen bei gemischt genutzten Gebäuden
Werden Gebäude gemischt genutzt und verfügen sie zusammen über mehr als zehn Stellplätze, sind sie je nach der Art der überwiegenden Nutzung entweder als Wohn- oder Nichtwohngebäude zu behandeln.

Pflichteinbau auch bei an das Gebäude angrenzenden Stellplätzen
Die Pflicht zum Einbau von Schutzrohren gilt nicht nur für im Gebäude befindliche, sondern auch für an das Gebäude angrenzende Stellplätze, sofern diese
  • im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen,
  • überwiegend von den Bewohnern des Gebäudes genutzt und
  • unmittelbar physisch oder technisch mit dem Gebäude verbunden sind.

Ausnahmen bei zu hohen Kosten
Ausnahmen sieht der Gesetzentwurf für Bestandsgebäude vor, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Ebenso müssen keine Vorkehrungen für die Ladeinfrastruktur bei Gebäuden vorgesehen werden, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Alle Neubau- oder Renovierungsvorhaben, die bis zum 10. März 2021 beantragt, angezeigt oder begonnen werden, sind ebenfalls ausgenommen.

Wie geht es weiter?
Der Gesetzentwurf zum GEIG muss nun noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Nach den Vorgaben der Gebäuderichtlinie hätten die EU-Vorgaben bereits zum 10. März 2020 in Kraft treten sollen.