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Lässt sich der Stellplatzmietvertrag grundlos kündigen?

Vermieter fragen sich gelegentlich, ob sie den Mietvertrag über einen Stellplatz „einfach so“, also ohne Vorliegen von Kündigungsgründen, kündigen können.

Ob eine Kündigung ohne Kündigungsgrund wirksam ausgesprochen werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei dem Mietvertrag um einen separaten Stellplatzmietvertrag handelt oder ein sogenannter Mischmietvertrag vorliegt.

Ein Mischmietvertrag liegt dann vor, wenn der gleiche Mieter, neben dem Stellplatz, zusätzlich zum gleichen Zeitpunkt und beim gleichen Vermieter, Wohnräume angemietet hat.

In diesem Fall geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst wenn es zwei separate Mietvertragsformulare gibt, beide eine Einheit bilden und nur zusammen gekündigt werden können und somit auf beide die gesetzlichen Regelungen über den Wohnraumschutz Anwendung finden. Eine isolierte Kündigung des Stellplatzmietvertrages scheidet in dem Fall aus.

Folglich muss der Vermieter in diesem Fall einen Kündigungsgrund im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zugrunde legen können, um sich einseitig von dem Mietvertrag lösen zu können.

Bei zeitlich versetzt abgeschlossenen Verträgen spricht eine widerlegliche Vermutung für die isolierte Kündbarkeit der Verträge. In derartigen Fällen kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.

Handelt es sich dagegen tatsächlich um einen separaten Stellplatzmietvertrag, so ist dieser in der Regel ohne Angabe von Kündigungsgründen kündbar. Hier ist, mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen, lediglich die Kündigungsfrist einzuhalten.

In jedem Fall sollte die Kündigung schriftlich erfolgen.
Tanja Petkovic RechtstippTanja Petkovic,
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt