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Zeitpunkt der Eigentümerversammlung

Für den Turnus der Eigentümerversammlung sieht § 24 WEG zunächst als Minimum eine jährliche Versammlung vor. Darüber hinaus findet eine Versammlung dann statt, wenn dies in einer Vereinbarung bestimmt ist oder wenn der Verwalter sie für erforderlich hält oder im Falle der Beschlussunfähigkeit der einberufenen Versammlung, ebenso auf schriftlich begründetes Verlangen von mehr als 25 % der Wohnungseigentümer im Zeitpunkt des Verlangens.

Allgemein sollte der Verwalter den Zeitpunkt der Versammlung mit dem Beirat oder den Wohnungseigentümern abstimmen. Die Zeit muss zumutbar und verkehrsüblich sein.

Die Eigentümerversammlung darf beispielsweise zu keiner Unzeit, zum Beispiel werktags in den Vormittagsstunden, einberufen werden.

Das Landgericht Frankfurt am Main setzte sich in diesem Zusammenhang in einem Beschluss vom 17.12.2019 – Az. 2-13 S 129/18 – unter anderem mit der Frage auseinander, ob die Anberaumung und Ladung einer Eigentümerversammlung auf den Abend des Pfingstmontags unzulässig sei.

Das erkennende Gericht entschied hierbei, dass eine Ladung auf den Abend des Pfingstmontags im Einzelfall nichts spreche. Insoweit scheiden Sonntage und kirchliche Feiertage nicht grundsätzlich für Wohnungseigentümerversammlungen aus, soweit auf Kirchenbesucher Rücksicht genommen werde. Jedenfalls am Pfingstmontag könne, wenn die Eigentümerstruktur nicht Besonderheiten aufweise, auch davon ausgegangen werden, dass Wochenendausflüge beendet seien und die Teilnahme an einer Versammlung zumutbar sei.

Vorliegend handelt es sich allerdings um eine Einzelfallentscheidung, die nicht allgemein für Feiertage als Grundsatz angenommen werden kann.

Praxistipp

Ob eine Eigentümerversammlung an einem gesetzlichen Feiertag grundsätzlich nicht stattfinden kann, ist umstritten. Ein generelles Versammlungsverbot an Feiertagen ist abzulehnen; die Versammlungszeit muss vielmehr verkehrsüblich und zumutbar sein, um möglichst allen Wohnungseigentümers die Teilnahme zu ermöglichen und nicht zu erschweren, denn das Recht auf Teilnahme an einer Wohnungseigentümerversammlung gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Mitgliedschaft eines Wohnungseigentümers. Dies wird regelmäßig nicht der Fall sein, wenn die Versammlung vor 11:00 Uhr anberaumt wird, denn es ist auf die ungestörte Religionsausübung Rücksicht zu nehmen (Art. 4 Abs. 2 GG), insbesondere auf die allgemeinen Gottesdienstzeiten. Eine Anberaumung am Pfingstmontag um 19 Uhr ist daher – wie das LG Frankfurt a. M. vorliegend entschieden hat – zulässig.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt