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Zweitwohnungsteuer

Übergangsfristen ungültig

Wenn eine kommunale Abgabensatzung – etwa die zur Zweitwohnungssteuer – im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erkannt wird, darf sie nicht übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter gelten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2019 entschieden.
 
Die Urteile betreffen die niedersächsische Gemeinde Lindwedel (BVerwG 9 C 6.18 und 7.18) sowie die schleswig-holsteinischen Gemeinden Friedrichskoog (BVerwG 9 C 3.19) und Timmendorfer Strand (BVerwG 9 C 4.19). Diese Kommunen erheben Zweitwohnungsteuern, deren Bemessungsmaßstab sich an die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer anlehnt. Dagegen klagten mehrere Immobilieneigentümer.
 
Bereits vor der Revision hatten die Verfassungsrichter in Karlsruhe beschlossen, dass die überholten Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstoßen. Während der laufenden BVerwG-Verfahren befanden sie zudem, dass die Gründe des Urteils auch auf die Zweitwohnungsteuer übertragbar sind. Der Streit vor dem Bundesverwaltungsgericht konzentrierte sich damit darauf, ob die fehlerhaften Steuersatzungen übergangsweise als wirksam behandelt werden dürfen.