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Drogenhandel führt zur fristlosen Kündigung der Mieter

Fehlverhalten des Sohnes der Mieter ist den Eltern als Mietpartei zuzurechnen

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in einem Beschluss vom 11. Juli 2019 – Az.: 2-11 S 64/19 -, dass ein Mietverhältnis fristlos ohne Abmahnung gekündigt werden kann, wenn der Sohn der Mieter die Mietwohnung als sogenannte Bunkerwohnung missbraucht, um aus dieser heraus Handel mit Betäubungsmitteln zu betreiben, was Auswirkungen auf die gesamte umliegende Nachbarschaft hat. In diesem Zusammenhang machte das erkennende Gericht zudem deutlich, dass die Mieter sich das Handeln ihres volljährigen Sohnes zurechnen lassen müssen.

Der gegenständliche Sachverhalt hatte zum Hintergrund, dass der Vermieter die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen polizeilichen Drogenfunden und der Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus und in der Mietwohnung durch den Sohn der Mieter erklärten. Die Mieter wehrten sich unter anderem mit der Argumentation gegen die Räumungsklage dahingehend, dass das Verhalten des Sohnes als Nichtvertragspartei keine Kündigung rechtfertigen könne.

Das Landgericht bewertete den Rechtsstreit dahingehend, dass die Mieter vor dem Amtsgericht zu Recht zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden waren, da aufgrund der polizeilichen Funde in der Mieterwohnung der Vermietung berechtigt gewesen sei das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1, § 569 Abs. 2 BGB fristlos zu kündigen.
Nach der bei den Gerichtsakten befindlichen Durchsuchungsberichtes besteht die Überzeugung, dass es sich bei der Mietwohnung um eine sogenannte Bunkerwohnung gehandelt hat und der Sohn der Mieter aus dieser heraus Handel mit Betäubungsmitteln betrieben habe, was Auswirkungen auf die gesamte umliegende Nachbarschaft gehabt hat.

Das Fehlverhalten des Sohnes der Mieter sei nach der Bewertung des Landgerichts Frankfurt am Main auch den Eltern als Mieter zuzurechnen, da die Mieter im Rahmen ihrer Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB auch das Verschulden von Personen zu vertreten haben, die auf deren Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen, worunter Verwandte fallen.

Die Mieter seinen daher gemäß § 278 BGB für ein Verschulden ihres Sohnes, der im Hinblick auf den vertragsgemäßen Gebrauch als Erfüllungsgehilfe anzusehen sei, in gleichem Umfang verantwortlich wie für ein eigenes Verschulden. Auch wenn die Mieter in einem solchen Fall kein persönliches Verschulden treffe, werde der wichtige Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses dadurch begründet, dass die Unzumutbarkeit für die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus dem allgemeinen Einflussbereich der Mieter – hier: das Fehlverhalten des Sohnes – herrühre.

Praxistipp

Allgemein bleiben die Verantwortung und damit die Zurechnung eines Fehlverhaltens im Mietverhältnis bestehen, selbst wenn es sich um einen volljährigen Abkömmling handelt, der nicht namentlich im Mietvertrag als Vertragspartner aufgeführt ist. Diese Konsequenz ist auch sachgerecht, da der Mieter spiegelbildlich berechtigt ist, seine nahen Angehörigen in der Mietwohnung aufzunehmen, ohne dass diese Vertragspartner werden. Im Gegenzug muss der Mieter allerdings auch für das Fehlverhalten dieser Personen einstehen.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt