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Stromvertrag

Wer wird bei einer vermieteten Wohnung Stromkunde?

In der Praxis kommt es leider immer wieder vor: Der Mieter begleicht seine Stromrechnung nicht und der Stromversorger will dann die ausstehenden Beträge vom Vermieter einfordern. Mit seinem Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 165/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun endgültig klargestellt, dass dies nicht zulässig ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die vermietete Wohnung über einen eigenen Stromzähler verfügt.

Ihre Entscheidung erläuterten die BGH-Richter so: Durch das Bereitstellen von Strom bietet der Versorger konkludent an, einen Stromlieferungsvertrag abzuschließen. Dieses Angebot wird durch die Entnahme von Strom angenommen. Das Angebot des Stromversorgers richtet sich hierbei aber immer an die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt hat. Mit anderen Worten: die Person, die den Strom auch typischerweise abnehmen kann. Bei einer mit einem eigenen Stromzähler ausgestatteten, vermieteten Wohnung ist dies der Mieter. Denn nur dieser hat die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung. Demzufolge kommt der Stromliefervertrag hier zwischen dem Mieter und dem Stromlieferanten zustande, nicht aber zwischen Vermieter und Stromlieferant. Dieser kann sich bezüglich seiner Ansprüche dann aber auch nur an seinen Vertragspartner halten: den Mieter. Der Vermieter hat mit diesem Vertragsverhältnis hingegen nichts zu tun.

Hierbei spielt es übrigens keine Rolle, ob dem Versorger die Identität des Mieters bekannt ist oder ob er überhaupt weiß, dass die Wohnung vermietet wird. Unerheblich ist ebenfalls, ob sich die Stromzähler in der jeweiligen Wohnung befinden. Entscheidend ist allein, dass der Wohnung ein Zähler zugeordnet ist, über den nur der Stromverbrauch der Wohnung läuft.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein lokaler Grundversorger versucht, die für eine mit einem eigenen Stromzähler ausgestattete Mietwohnung anfallenden Stromkosten sowie die Kosten für einen erfolglosen Sperrversuch bei dem Vermieter einzuklagen. Der Stromversorger begründete dies damit, dass der Mieter sich nie bei ihm angemeldet habe und er daher gar nicht wisse, wer den Strom tatsächlich entnommen habe. Die BGH-Richter wiesen die Ansprüche gegen den Vermieter ab und verwiesen den Stromanbieter auf den Mieter.

Tipp

Wenn Sie eine zuvor leerstehende Wohnung wieder vermieten, sollten Sie dem Stromversorger den Tag der Wohnungsübergabe und den Zählerstand mitteilen. So gibt es später keinen Streit, wenn der Mieter sich verspätet bei seinem Stromversorger anmeldet. Denn für den Stromverbrauch während des Leerstandes müssen Sie aufkommen.