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Was bedeutet Abzug – „neu für alt“?

Es ist unbedingt zu empfehlen, zu Beginn des Mietvertragsverhältnisses ein Übergabeprotokoll zu fertigen, aus dem sich der mangelfreie Zustand sämtlicher Räume des Mietobjektes ergibt. Dies ist im Hinblick auf die Beweislast bei Beendigung des Mietvertragsverhältnisses, wer für eingetretene Schäden am Mietobjekt während der Dauer der Mietzeit einzutreten hat, von erheblicher Bedeutung. Im Streit um Schadensersatzansprüche unterliegt der Vermieter dann, wenn er nicht beweisen kann, dass das Mietobjekt zu Beginn des Mietvertragsverhältnisses frei von jeglichen Schäden war. Ein Schaden ist dann anzunehmen, wenn die Nutzung der Mietsache über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausging. Steht ein Schadensersatzan-spruch dem Grunde nach fest, ist sodann zu prüfen, in welcher Höhe ein Schadensersatzan-spruch geltend gemacht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot unterliegt. Wenn also Altteile durch neuwerti-ge Teile ersetzt werden, tritt eine Wertsteigerung zum wirtschaftlichen Vorteil des Vermieters ein, weil dieser neuwertige Ersatz wieder eine längere Lebensdauer aufweist. Dieser Gedanke der Vorteilsausgleichung findet dabei auch Anwendung auf erforderliche Arbeiten und Zusatz-leistungen zur Wiederherstellung, zum Beispiel der Einbaukosten. Für das Ermitteln der Le-bensdauer ist neben dem Alter im Einzelfall maßgebend, welche Beschaffenheit und Qualität ein Gegenstand hat. Es soll also auf den Zeitraum ankommen, für den ein noch ansehnlicher Zustand zu veranschlagen ist. Bei einer normalen Qualität eines Teppichbodens ist dabei eine Lebensdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen. Für Mischbatterien, Hand- und Standbrausen 8 Jahre, Waschbecken aus Porzellan oder Steingut werden 20 Jahre angenommen. Ist also ein Teppichboden durch Brandlöcher oder den Rotweinfleck beschädigt, besteht ein Anspruch dem Grunde nach. Ist der Teppich jedoch älter als 10 Jahre reduziert sich der Anspruch der Höhe nach auf Null. Der Schädiger ist dann zum Schadenersatz nicht verpflichtet. Dem Ge-schädigten obliegt es, die Höhe des Schadensersatzanspruches darzulegen und zu beweisen, so dass er um einen Vortrag zur Bemessung der Vorteilsausgleichung nicht herum kommt. Dies bedeutet, dass insbesondere bei der Kautionsabrechnung geltend gemachte Schadenser-satzansprüche unter dem Gesichtspunkt Abzug „neu für alt“ zu bemessen sind. Ansonsten wäre das ein so genannter unsubstantiierter Anspruch, der sich gerichtlich nicht durchsetzen ließe.