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Absetzung für Abnutzung (AfA)

Kaufpreisaufteilung auf dem Prüfstand

Zur Ermittlung des Abschreibungsbetrages muss der Grundstücksanteil aus dem Gesamtkaufpreis herausgerechnet werden. Günstig für das Finanzamt ist ein besonders hoher Grundstücksanteil. Die sogenannte Arbeitshilfe des Finanzministeriums sorgt hier immer wieder für Streit mit dem Steuerzahler.
 
Das Finanzgericht Berlin (Urteil vom 14. August 2019, 3 K 3137/19) hatte einen Fall zu entscheiden, der jetzt beim Bundesfinanzhof (BFH) liegt: Der notarielle Kaufvertrag einer Eigentumswohnung sah vor, dass vom Gesamtkaufpreis 20.000 Euro (entspricht rund 18 Prozent des Kaufpreises) auf den Grund und Boden und 90.000 Euro (entspricht rund 82 Prozent) auf das Gebäude entfallen. Das Finanzamt wollte das nicht gelten lassen, weil die sogenannte Arbeitshilfe aus dem Ministerium nur rund 30 Prozent des Kaufpreises dem Gebäude zuwies. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht, hat aber die Revision der Wohnungseigentümerin beim BFH zugelassen (IX R 26/19). Der BFH soll nun klären, ob die Arbeitshilfe des Finanzministeriums grundsätzlich zur Einschätzung der Kaufpreisanteile von Grund und Boden und Gebäude geeignet ist und ab welchem Grad von Abweichung zwischen vertraglicher Kaufpreis-Aufteilung und Aufteilung laut Arbeitshilfe des Finanzministeriums die Rechenhilfe des Ministeriums zugrunde gelegt werden muss.