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Eltern-Kind-Zentrum in WEG

Hausbewohner müssen Kinderlärm ertragen

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich kürzlich mit einem Eltern-Kind-Zentrum in einer Eigentumsanlage in München. Einer der Wohnungseigentümer störte sich am Lärm und an den vor der Tür abgestellten Kinderwagen und klagte – am Ende vergeblich.

Der klagende Eigentümer wollte eine Nutzungsunterlassung erwirken und führte die Teilungserklärung an, in der die Räume als „Laden mit Lager“ beschrieben wurden. Die ersten Instanzen gaben ihm noch Recht. Erst der BGH urteilte in der Revision zugunsten des Eltern-Kind-Zentrums. Die Richter stellten in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2019 (V ZR 203/18) klar, dass der Wohnungseigentümer den Lärm der Kinder und Veranstaltungen in dem Zentrum akzeptieren muss.

Grundsätzlich gestand das Gericht zwar einen Unterlassungsanspruch zu, wenn der Mieter einer Teileigentumseinheit diese anders nutzt als vorgesehen. Der Anspruch bestehe, wenn die tatsächliche Nutzung mehr störe als die laut Teilungserklärung erlaubte Nutzung. Das ist bei einem Eltern-Kind-Zentrum der Fall, denn es verursache mehr Krach als ein normaler Laden.

Aber: In diesem konkreten Fall leitete der BGH seine Entscheidung aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) ab. Demnach sind Geräusche von Spielplätzen und Kindertagesstätten keine schädliche Umwelteinwirkung: Kinderlärm steht somit unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft. Diese Wertung wirkt in das WEG-Recht hinein. Etwas anderes gelte allerdings, wenn die Teilungserklärung ausdrücklich eine Nutzung als Kita ausschließe.