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Wie entsteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft?

Wie so häufig findet sich die Antwort auf diese Frage im Gesetz. Wirft man nämlich einen Blick in das Wohnungseigentumsgesetz, finden sich unter § 2 des 1. Abschnitts verschiedene Möglichkeiten der Begründung des Wohnungseigentums. Das Gesetz sieht hier einerseits die Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum, sog. Teilungsvertrag, und andererseits die Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung, sog. Teilungserklärung, vor. Der Unterschied dieser beiden Begründungsformen besteht darin, dass im ersten Fall Wohnungseigentum durch eine vertragliche Einräumung von Sondereigentum durch mehrere Miteigentümer eines Grundstücks begründet wird, während im zweiten Fall ein Alleineigentümer durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Wohnungseigentum begründet. In der Praxis wesentlich häufiger anzutreffen ist die Begründung von Wohnungseigentum durch einen Alleineigentümer durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt. Wie sieht der typische Fall in der Praxis aus? Jeder Bauträger, der sich einem Wohnungsbauprojekt widmet und dieses verwirklicht, bedient sich in der Regel der einseitigen Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und teilt dabei einseitig sein Grundstück durch eine einseitige Teilungserklärung. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht dabei vor, dass der einseitig erklärende Eigentümer der Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt einerseits den Aufteilungsplan und andererseits die Abgeschlossenheitsbescheinigung beifügen muss. Ein Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. Der Zweck des Aufteilungsplanes ist es, die Grenzen zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum klar aufzuzeigen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung, welche nachweist, dass sämtliche Wohnungen baulich so getrennt worden sind, dass sie als eigenständige und sich abgeschlossene Einheiten funktionieren, wird von der Bauaufsicht ausgestellt. Der Antragssteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsunterlagen.
Tanita Sljivic RechtstippTanita Sljivic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main