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Darlehen

Sonderregeln für Immobilienkredite

Für alle mit Verbrauchern vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Immobilienkredite gilt:
 
Alle zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fälligen Zahlungen (Rückzahlung, Zinsen, Tilgung) werden unter bestimmten Voraussetzungen ab jeweiliger Fälligkeit für drei Monate von Gesetzes wegen gestundet. Beispiel: Eine am 1. April 2020 fällige Kreditrate muss erst am 1. Juli 2020 gezahlt werden, eine ab 1. Mai fällige Rate erst am 1. August 2020. Diese Vertragsänderung muss die Bank dem Kunden unaufgefordert schriftlich bestätigen.
 
Voraussetzung für das Recht auf Stundung ist, dass coronabedingte Einnahmeausfälle den angemessenen Lebensunterhalt des Kreditnehmers oder seiner Unterhaltsberechtigten gefährden. Dieser Zusammenhang muss nicht gesondert nachgewiesen werden, er wird vermutet.
 
Im Falle der Stundung darf die Bank den Kredit nicht mehr wegen Zahlungsverzugs, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Wertverlust der als Sicherheit gestellten Immobilie das Darlehen kündigen.
 
Abweichende einvernehmliche Lösungen zwischen Kreditnehmer und Bank bleiben möglich. Wird für die Zeit nach der dreimonatigen Stundungsphase keine einvernehmliche Lösung mit der Bank gefunden, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um drei Monate. Auch diese Vertragsänderung muss die Bank dem Kunden unaufgefordert schriftlich bestätigen. Auch die Bank kann sich theoretisch auf eine Unzumutbarkeit der Stundung berufen. Gründe hierfür sind aber kaum ersichtlich, da auch die Vorgaben zur Kreditvergabe durch die Banken seitens der Bankaufsicht angepasst wurden.
 
Tipp
Zahlt der Kreditnehmer zunächst einfach weiter, gilt die Stundung für diese Zahlung als nicht erfolgt. Der Kreditnehmer sollte also, wenn die Stundungsvoraussetzungen vorliegen, die Zahlung unter Verweis auf die coronabedingte finanzielle Notlage aussetzen und umgehend mit seiner Bank Kontakt aufnehmen.