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Der Mietspiegel 2020 für FfM ist da – Was ändert sich?

Ab dem 1. Juni 2020 gilt der neue Mietspiegel 2020 für Frankfurt am Main. Viel geändert hat sich allerdings nicht, da es sich lediglich um die Fortschreibung des bisherigen Mietspiegels 2018 handelt. Grundlage hierfür ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamtes. Der Mietspiegel 2020 kommt daher zu einer Steigerung in Höhe von 3,5 Prozent gegenüber dem Mietspiegel 2018.

Der Mietspiegel der Stadt Frankfurt am Main dient vor allem Vermietern dazu, zu überprüfen, ob ein Anspruch gegen den Mieter besteht, eine Mieterhöhung verlangen zu können. So kann der Vermieter bei einem Mietverhältnis, in dem keine Staffelmietvereinbarung oder Indexvereinbarung abgeschlossen wurde, immer dann eine Mieterhöhung verlangen, wenn die Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Diese ortsübliche Miete errechnet sich in Frankfurt am Main für Wohnungen zwischen 15 m² und 165 m² durch den Mietspiegel der Stadt. Maximal kann der Vermieter allerdings eine Mieterhöhung in Höhe von 15 Prozent innerhalb von drei Jahren verlangen.

Zur Überprüfung der ortsüblichen Vergleichsmiete bietet Haus & Grund Frankfurt am Main einen Mietspiegelrechner (www.mietspiegelrechner-frankfurt.de), der ab dem 1. Juni 2020 auch die neuen Werte berücksichtigt. Im Eigentümerportal von Haus & Grund Frankfurt am Main (www.haus-grund.org), können die Mitglieder von Haus & Grund Frankfurt am Main nicht nur die ortsübliche Vergleichsmiete errechnen, sondern auch ein Mieterhöhungsverlangen selbst erstellen, ausdrucken und an ihre Mieter zustellen.

Der Mieter muss dann seine Zustimmung zur Mieterhöhung schriftlich erklären. Hierfür hat er Zeit bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters folgt. Stimmt er zu, gilt die Miete ab dem dritten Monat nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens. Stimmt er nicht zu, hat der Vermieter die Wahl, von seinem Verlangen Abstand zu nehmen, oder aber den Mieter auf Abgabe der Zustimmungserklärung zu verklagen. Die Klage muss allerdings innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Zustimmungsfrist erhoben werden.

Praxisbeispiel zu den Fristen:
Der Vermieter stellt dem Mieter sein Mieterhöhungsverlangen am 15. Juni 2020 zu. Die Zustimmungsfrist für den Mieter läuft bis zum 31. August 2020. Stimmt der Mieter zu, schuldet er die erhöhte Miete ab dem 1. September 2020. Stimmt er nicht zu, hat der Vermieter bis zum 30. November 2020 Zeit, seinen Anspruch auf Zustimmung gerichtlich geltend zu machen. Obsiegt der Vermieter bei Gericht, muss der Mieter die erhöhte Miete seit dem 1. September 2020 nachentrichten und die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Scheitert der Vermieter mit der Klage (oder erhebt er diese nicht binnen der drei Monate) schuldet der Mieter nur die bisherige Miete und der Vermieter hat ggfls. die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Gregor Weil RechtstippGregor Weil
Rechtsanwalt und Geschäftsführer, Haus & Grund Frankfurt