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Steuer-Erleichterungen

Steuern können später gezahlt werden

Die Finanzbehörden von Bund und Ländern haben sich auf einige Regelungen verständigt, die helfen sollen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern.
 
Wer durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich betroffen ist, kann einen Antrag auf Stundung der Einkommensteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags stellen. Stundung bedeutet aber nur, dass die Fälligkeit hinausgeschoben wird und die Steuern zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt werden müssen. Zinsen fallen in der Regel nicht an. Von der Stundungsmöglichkeit erfasst sind derzeit alle noch bis zum Jahresende 2020 fällig werdenden Steuern.

Wann muss der Antrag gestellt werden?
Eine Antragsstellung ist bei fällig werdenden Steuern erst nach deren Festsetzung möglich. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Wie beweise ich den Zusammenhang mit Corona?
Nach Aussage der Finanzverwaltung sollen keine strengen Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung gestellt werden, wenn ein Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist. Eine nachvollziehbare Begründung des Corona-Hintergrundes soll ausreichen.

Für wie lange wird gestundet?
Das ist eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich werden Stundungen ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt.

Was geschieht mit bereits laufenden Vollstreckungsverfahren?
Auch hier gibt es Erleichterungen: Maximal bis zum 31. Dezember 2020 soll von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) abgesehen werden. In diesen Fällen werden die zwischen dem 19. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erlassen.

Was gilt für künftig fällige Steuervorauszahlungen?
Noch zu entrichtende Steuervorauszahlungen kann man auf Antrag durch das Finanzamt herabsetzen lassen, wenn sich eine deutliche coronabedingte Einnahmenminderung abzeichnet. Für die Herabsetzung von Vorauszahlungen ist grundsätzlich ein gesonderter Antrag erforderlich, der entsprechend zu begründen ist. Die Finanzverwaltungen der Länder haben überwiegend bereits besondere Antragsformulare hierfür auf ihren Internetseiten bereitgestellt. Der Antrag kann aber auch formlos gestellt werden, zum Beispiel unter Nutzung des Elster-Portals. Telefonische Antragstellungen sind nicht möglich.

Was gilt für bereits geleistete Steuervorauszahlungen?
Sind für den Veranlagungszeitraum 2020 bereits Vorauszahlungen geleistet worden, kann – in Abhängigkeit vom erwarteten zu versteuernden Einkommen 2020 – die Herabsetzung der zu leistenden Vorauszahlung dazu führen, dass bereits entrichtete Vorauszahlungen erstattet werden. Der Antrag soll nachvollziehbare Angaben über die zu erwartende Minderung der Einkünfte enthalten, wie zum Beispiel das voraussichtliche Ausbleiben von Mieteinnahmen durch eine coronabedingte wirtschaftliche Notlage des Mieters.

Gibt es einen Aufschub für die noch ausstehende Steuererklärung 2019?
Wer seine Steuererklärung für 2019 selbst erstellt, muss diese eigentlich bis zum 31. Juli 2020 abgeben. Wenn diese Frist coronabedingt nicht eingehalten werden kann, sollte ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Strafzahlungen für nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen (Verspätungszuschläge) werden vorerst nicht erhoben.

Tipp

Generell soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder fälligen Forderungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) gegen von Corona erheblich Betroffene abgesehen werden. Deshalb sollte das Finanzamt über die Betroffenheit schnellstmöglich informiert werden.