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Betriebskostenabrechnung

Notdienstpauschale nicht umlagefähig

Bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten. Der Vermieter muss diese als Verwaltungskosten selber tragen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 (VIII ZR 62/19).
 
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter in die Abrechnung einer Notdienstpauschale in Höhe von insgesamt 1.199,52 Euro aufgenommen, von der der Mieter 102,84 Euro zahlen sollte. Die Pauschale hatte der Vermieter dem Hausmeister für dessen Notdienstbereitschaft bei Störungsfällen, wie beispielsweise Stromausfall, Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gezahlt. Die Parteien stritten über die Umlagefähigkeit dieser Position.
 
Laut BGH gehören zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart die Vergütung, die Sozialbeiträge sowie alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Auch Aufgaben, die für Sicherheit und Ordnung im Mietobjekt sorgen, gehören dazu, sofern sie ohne konkreten Anlass routinemäßig erfolgen.
 
Nach Ansicht der Richter fällt eine Notdienstpauschale jedoch nicht in dieses Tätigkeitsfeld. Denn es handele sich nicht um eine Vergütung für eine allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit. Vielmehr seien es Aufwendungen für die als Verwaltungstätigkeiten einzuordnende Entgegennahme von Störungsmeldungen und gegebenenfalls die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen durch Dritte.