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Bundestag

Teilung der Maklerkosten verabschiedet

Das zunächst als „Bestellerprinzip“ angekündigte Gesetz zur Teilung der Maklerprovision bei Kauf und Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern wurde nunmehr durch den Bundestag verabschiedet. Anfang Juni wird der Bundesrat sich mit dem Gesetz befassen, sodass es voraussichtlich im Dezember 2020 in Kraft treten wird.

Das Gesetz regelt insbesondere, dass die Maklerkosten grundsätzlich durch den Besteller – also den Auftraggeber des Maklers – zu tragen sind. Die Kosten können jedoch bis zur Hälfte auf die andere Partei übertragen werden. In der Praxis wird dies regelmäßig die hälftige Teilung bedeuten. Unabhängig ob Käufer oder Verkäufer, der Auftraggeber muss nach den neuen Regeln immer zunächst die gesamte Courtage zahlen und dies auch nachweisen. Beauftragen beide Parteien den Makler, muss die Courtage immer zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Weiterhin sind Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser künftig nicht mehr formfrei möglich, sondern bedürfen der Textform.

So bewertet Julia Wagner, Referentin Recht, das neue Gesetz:

Mit diesem Gesetz wird das Ziel des Gesetzgebers, die Kaufnebenkosten zu senken, nicht erreicht. Es handelt sich um reine Symbolpolitik. Zwar werden die Maklerkosten auf zwei Paar Schultern verteilt. Es wird jedoch verkannt, dass gerade in Gebieten mit hoher Nachfrage der Teil der Courtage, den der Verkäufer übernehmen muss, in die Kaufsumme eingepreist wird. Damit steigen dann auch die kaufpreisabhängigen Nebenkosten, wie die Grunderwerbsteuer oder die Notargebühren.