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Absenkung der Umsatzsteuer

Bedeutung für die Immobilienbranche?

Die Regierung hat im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets Anfang Juni 2020 verkündet, den Umsatzsteuersatz vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% abzusenken. Diese Maßnahme wirft in vielen Bereichen Fragen auf und macht umfassende und rechtzeitige Beratung notwendig.

Die Umsatzsteuersatzänderung wirkt sich in einigen Bereichen auf die Immobilienbranche aus.
Dies zeigt sich vor allem bei Gewerbemietverhältnissen. Bei Mietverträgen über Gewerberaum hat der Vermieter in der Regel eine Option. Der Vermieter kann mit dem Mieter eine Nettomiete (ohne zusätzliche Umsatzsteuer) oder eine Miete zzgl. Umsatzsteuer vereinbaren. Ist zwischen Vermieter und Mieter eine Miete ohne Umsatzsteuer vereinbart, so ändert sich durch die Umsatzsteuerabsenkung nichts. Wurde dagegen im Mietvertrag zur Umsatzsteuer optiert, ist die Junimiete noch mit 19% Umsatzsteuer zu fakturieren. Für die Monate Juli bis Dezember 2020 werden auf die Miete jedoch nur 16% und ab Januar 2020 wieder 19% Umsatzsteuer fällig.

Eine Pflicht zur automatisierten Senkung der Miete ergibt sich allerdings nicht. Es wird jedoch empfohlen die Verträge daraufhin zu überprüfen, wie die Ausübung der Option formuliert wurde. Daraus ergibt sich, ob eine Nachtragsvereinbarung bzw. Vertragsanpassung erforderlich werden kann. 

Bislang ungeklärt ist, ob für eine Vertragsanpassung eine einseitige Erklärung des Vermieters genügt oder ob ein Vertragsnachtrag erforderlich ist. Überwiegend wird jedoch im Sinne einer rechtlichen Absicherung, eine einvernehmliche Vertragsanpassung favorisiert. Da es sich um Gewerbemietverträge handelt ist bei einer Vertragsanpassung insbesondere das Schriftformerfordernis zu wahren, so dass der Vertragsnachtrag von beiden Parteien des Mietvertrages zu unterzeichnen ist. 

Für Vermieter von Wohnraum wirkt sich die Umsatzsteuersenkung allenfalls bei den Nebenkosten wie Gas-, Strom-, und Wasserleistungen aus. Liegt der Leistungserbringung-Zeitraum (Ende des Ablesezeitraums) zwischen dem 1. Juli und dem 31 Dezember 2020, fallen für den gesamten Zeitraum die gesenkten Umsatzsteuersätze an.

Vermieter sollten sich daher Rechnungen, die sie von Versorgungsunternehmen und Dienstleistern (Stadtwerke, Hausmeisterservice) erhalten mit dem verminderten Umsatzsteuersatz neu ausstellen lassen.
Niklas Graf RechtstippNiklas Graf
Rechtsanwalt bei Haus & Grund Frankfurt am Main