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Mietrecht

Was bedeutet das neue BGH-Urteil zur Renovierung für Mieter und Vermieter?

Vergangenen Mittwoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Urteil zum Thema Renovierungsarbeiten in Mietwohnungen gefällt, welches erhebliche Auswirkungen haben dürfte, soweit die Wohnung dem Mieter bei Beginn nicht renoviert überlassen wird.

In 2015 hatte der BGH bereits erklärt, dass ein Wohnraummieter nicht dazu verpflichtet werden kann, die sog. Schönheitsreparaturen (Renovierungsarbeiten) durchzuführen, wenn er die Wohnung vom Vermieter in einem nicht renovierten Zustand erhalten hat. Etwas Anderes sollte nur gelten, wenn der Mieter einen angemessenen Ausgleich in Geld, statt der renovierten Wohnung, vom Vermieter erhält.

Seit diesem Urteil war allerdings streitig, wer denn sonst für die Schönheitsreparaturen verantwortlich ist, wenn die Wohnung im nicht renovierten Zustand an den Mieter übergeben wurde. Hierzu urteilte der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche, dass diese Verantwortung beim Vermieter läge. Diese Pflicht erkennt der BGH im Gesetzeswortlaut, der den Vermieter verpflichtet den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die jeweiligen Mieter zu erhalten.

Allerdings verkennt der BGH nicht, dass dieser Anspruch des Mieters natürlich nicht sofort nach Beginn des Mietvertragsverhältnisses entsteht, sondern eben erst dann, wenn sich der „anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat“ (BGH Az.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).

In diesem Fall wäre der Vermieter mithin auch nur verpflichtet, den anfänglichen Zustand wiederherzustellen. Dies würde allerdings dazu führen, dass der Vermieter lediglich eine Arbeit schuldet, die den anfänglichen – ebenfalls nicht renovierten – Zustand wiederherstellen würde. Dies – so auch der BGH – erscheint nicht als praktikabel, weshalb in diesen Fällen der Vermieter von seinem jeweiligen Mieter verlangen kann, dass sich dieser an den Kosten der Renovierung beteiligen muss. Der BGH sieht hier, soweit keine Besonderheiten vorliegen, eine hälftige Kostenteilung für angemessen an.

Betroffenen Vermietern ist in dieser Situation dringend anzuraten, die Mietverträge überprüfen zu lassen. Denn der BGH hat bislang nicht thematisiert, was gilt, wenn die Parteien zu diesem Thema etwas ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart haben. Haus & Grund Frankfurt am Main berät hierzu gerne seine Mitglieder.
Gregor Weil RechtstippGregor Weil
Geschäftsführer Haus & Grund Frankfurt