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WEG: Vorsicht beim Austausch des Bodenbelags!

Als Teil einer Wohnungseigentumsgemeinschaft darf der Miteigentümer mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Immer wieder kommt es in diesem Zusammenhang zu Auseinandersetzungen über die Frage, wie die einzelnen Räume und Flächen genutzt werden dürfen und welche Beeinträchtigungen jeder Eigentümer hinnehmen muss.

Häufiger Diskussionspunkt ist dabei eine vermeintliche Lärmbelästigung eines Eigentümers zu Lasten des darunter wohnenden Eigentümers in Zusammenhang mit einem erhöhten Trittschallpegel.
So stellt sich die Frage, ob man als Teil einer Eigentümergemeinschaft den Bodenbelag der Räume nach Belieben ändern darf oder ob unter Umständen zuvor ein entsprechender Beschluss durch die Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) einzuholen ist.

Eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum setzt grundsätzlich zunächst einen Beschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft voraus. Beim Bodenbelag handelt es sich derweil grundsätzlich um Sondereigentum, sodass ein vorheriger Beschluss in der Regel entbehrlich ist.
Der Sondereigentümer darf also zunächst frei entscheiden, den veralteten Teppichboden, durch einen modernen Fliesenboden auszutauschen und ist hierbei nicht auf die Zustimmung der übrigen Eigentümer angewiesen.

Doch auch hier gilt es die Grenzen der Rücksichtnahmepflicht zu wahren. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein solcher Nachteil kann infolge des Austauschs des Bodenbelags in der Wohnung des darunter wohnenden Eigentümers entstehen und in einer erhöhten Lärmbelästigung resultieren.

Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. Zwar muss der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs. Daraus folgt aber nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf. Das ändert nichts daran, dass der Wohnungseigentümer gehalten ist, insbesondere bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

Wenn man sich als Eigentümer und Teil einer WEG also dazu entschließt den Bodenbelag in seinem Sondereigentum auszutauschen, sollte durch einen Fachmann sichergestellt werden, dass die entsprechenden Normen hinsichtlich des Trittschallpegels eingehalten und keine erhöhten Beeinträchtigungen zu Lasten der übrigen Eigentümer einhergehen. Nur so kann der gemeinschaftliche Frieden gewahrt bleiben.
Tanja Petkovic RechtstippTanja Petkovic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt