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Verwalterbestellung

Informationen müssen rechtzeitig vorliegen

Wird ein Verwalter neu bestellt, stellen sich viele Fragen: Unter anderem müssen sich die Eigentümer damit beschäftigen, welche Aufgaben er übernehmen muss und soll, wie er dafür vergütet wird, welche Referenzen er vorzuweisen hat oder auch, wie er im Vergleich zu anderen Kandidaten abschneidet.
 
Mit Urteil vom 24. Januar 2020 (V ZR 110/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden, dass die Wohnungseigentümer zur Beantwortung all dieser Fragen bereits vor der Eigentümerversammlung, in der der Verwalter bestellt werden soll, mit allen relevanten Unterlagen versorgt werden müssen.

Mindestens zwei Wochen vor Versammlung
Damit die Eigentümer genügend Zeit haben, sich mit den Informationen zu befassen, müssen diese spätestens mit der Einladung – also zwei Wochen vor der Versammlung – vorliegen. Zu diesen relevanten Informationen gehören, so entschied der BGH anders als noch das Berufungsgericht, bei der Neuwahl eines Verwalters auch Alternativangebote anderer Kandidaten.
 
Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu ermöglichen, sei es nach Ansicht der Richter nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen.

Ausführliche Informationen zu Mitbewerbern
Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gegeben werden. Denn nur so können sie Nachforschungen über die Bewerber anstellen und sich ein Bild darüber verschaffen, ob der jeweilige Verwalter fachlich auch geeignet ist, die eigene Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu verwalten. Zudem könne ohne Alternativangebote kein vernünftiger Vergleich angestellt werden. Eine Vorlage von Namen und Konditionen der übrigen Bewerber erst während der Versammlung reiche nicht aus, damit sich die Eigentümer umfassend mit der Thematik befassen können.