Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Anbringung von Jalousien

Wer das Gemeinschaftseigentum ändert, muss auch die Folgekosten tragen

Wenn einzelne Wohnungseigentümer bauliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen wollen, dann kann das nicht nur mit hohen Baukosten verbunden sein, sondern auch mit Folgekosten.
 
Mit Urteil vom 15. Mai 2020 (V ZR 64/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass den einzelnen Eigentümern nicht nur die Änderung des Gemeinschaftseigentums durch Beschluss gestattet werden kann. In diesem Beschluss kann auch festgelegt werden, dass die Eigentümer die Erstellungs- und die Folgekosten tragen müssen. Das gilt auch dann, wenn bereits eigenmächtig durchgeführte Maßnahmen nachträglich durch Beschluss genehmigt werden sollen.
 
Streitfall Jalousien

Im konkreten Fall hatten die Eigentümer 2012 beschlossen, dass sie an ihren Fenstern und Türen Jalousien installieren dürfen. Für eine Verschattung an einer vor der Glasfassade des Gebäudes angebrachten Stahlbaukonstruktion sollte hingegen der Verwalter ein Angebot einholen. Ungeachtet dessen ließen ein paar Eigentümer auch an der im Gemeinschaftseigentum stehenden Stahlbaukonstruktion auf eigene Kosten Außenjalousien anbringen. Damit waren aber nicht alle Eigentümer einverstanden. Diese verlangten nun die Beseitigung der Jalousien. Noch während sich der Streit durch die verschiedenen Gerichtsinstanzen zog, beschlossen die Eigentümer 2018, dass alle Eigentümer an der vorgelagerten Stahlkonstruktion Jalousien anbringen dürfen. Voraussetzung war aber, dass diese sich weitestgehend an die bereits vorhandenen Jalousien anpassen müssen. Zudem müssen die jeweiligen Eigentümer den Einbau und eventuelle Folgekosten selber tragen.
 
Beseitigung abgelehnt
Die BGH-Richter lehnten nun eine Beseitigung ab. Aufgrund des Beschlusses aus dem Jahr 2018 seien die Eigentümer verpflichtet, die vorhandenen Jalousien zu dulden. Denn mit der Auflage, dass zukünftige Jalousien sich an den bestehenden orientieren müssen, seien diese inzident genehmigt worden. Dieser Beschluss sei auch nicht nichtig. Zwar machten die Kläger einen Verstoß gegen § 16 Absatz 4 WEG geltend. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinschaft einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel für die Kosten von baulichen Veränderungen nur für den Einzelfall beschließen. Da die Vorschrift sich aber auf von der Gemeinschaft beschlossene und durchgeführte bauliche Änderungen bezieht, lehnten die BGH-Richter ihre Anwendung für den konkreten Fall ab. Denn schließlich befasste der Beschluss sich nicht mit Änderungen durch die Gemeinschaft. Durch ihn wurden Änderungen durch einzelne Eigentümer gestattet und nachträglich genehmigt.