Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Bundesimmissionsschutzverordnung

Ab 2021 weniger Emissionen aus Öfen und Kaminen

Für Öfen und Kamine, die von 1985 bis einschließlich 1994 errichtet und in Betrieb genommen wurden, gelten ab 2021 strengere Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid.
 
Werden die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, müssen die Anlagen bis Ende 2020 mit Filtern zur Reduzierung der Feinstaubemissionen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen beziehungsweise ausgetauscht werden. Das schreibt die seit 2010 geltende erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) – die sogenannte Kleinfeuerungsverordnung – vor.
Grenzwerte für bestehende Öfen gelten seit 2015

Bereits seit 2015 dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe wie Holz oder Kohle verfeuern und vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, die strengeren Grenzwerte
  • für Staub von 0,15 Gramm je Kubikmeter und
  • für Kohlenmonoxid von vier Gramm je Kubikmeter Abgas
nicht überschreiten. Die Einhaltung der Grenzwerte konnten Eigentümer älterer Anlagen per Prüfbescheinigung des Herstellers oder durch eine entsprechende Abgasmessung nachweisen und durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger feststellen lassen.

Übergangsfristen
Wer dies nicht konnte, für den gelten in Abhängigkeit vom Datum auf dem Typenschild der Anlage Übergangsfristen zur Nachrüstung von Staubfiltern oder zur Außerbetriebnahme. Für viele ältere Öfen ist diese Frist bereits Ende 2017 abgelaufen. Für die nunmehr 26 bis 35 Jahre alten Öfen und Kamine endet sie am 31. Dezember 2020. Die letzte Übergangsfrist läuft Ende 2024 aus. Dann trifft es die Einzelraumfeuerungen, die von 1995 bis 21. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Fristen sollten Eigentümer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten zwei Jahre vor Ablauf der Übergangsfrist informiert werden.

Ausnahmen und Bußgelder
Von den Regelungen ausgenommen sind wegen ihrer geringen Nutzungszeiten
  • nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Leistung von weniger als 15 Kilowatt,
  • offene Kamine,
  • Grundöfen sowie
  • historische Öfen, die vor 1950 hergestellt wurden.
  • Auch Öfen in Wohnungen, die allein zur Beheizung der Wohnung dienen, sind nicht betroffen.
Wer trotz Verpflichtung die niedrigen Grenzwerte nicht einhält, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
 
Hinweis
Wird eine vorhandene Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe ausgetauscht, so gelten für die neue Anlage je nach Art der Feuerstätte die Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade, die seit 2015 für Neuanlagen einzuhalten sind. Diese liegen deutlich unter den oben genannten Grenzwerten für Altanlagen.