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WEG

Was muss der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft können?

Diese Frage steht in einem engen Zusammenhang mit der weiteren Frage, für was kann ein Verwalter haftbar gemacht werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Verwalter Kaufmann und eben nicht Bauingenieur, Bausachverständiger, Statiker oder Architekt ist. Von den Eigentü-mern wird aber meist erwartet, dass der Verwalter Entscheidungen über komplexe Sanie-rungsmaßnahmen zu treffen hat, ohne dass aus Kostengründen entsprechende Fachleute ein-geschaltet werden. Dies ist dann oft der Grund für Streitigkeiten zwischen Wohnungseigen-tümergemeinschaft und Verwalter. Und an dieser Stelle wird dann auch dann die Vermögens-schaden-Haftpflichtversicherung des Verwalters bedeutsam. Grundsätzlich bildet diese Versi-cherung des Immobilienverwalters Schutz für alle gesetzlich vorgegebenen Tätigkeiten. Davon erfasst sind demnach auch diejenigen Tätigkeiten des Verwalters, die im Zusammenhang mit Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten abgedeckt sind. Allerdings sollte ein Verwalter unbe-dingt darauf achten, dass seine Tätigkeit auf die organisatorischen und buchhalterischen Auf-gaben beschränkt ist. Deshalb sollte der Verwalter bei einer Beschlussfassung über Sanie-rungsmaßnahmen oder auch bei der Abnahme von Werkleistungen ausdrücklich darauf hin-weisen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit für Ingenieur- und Sachverständigentätigkeiten keine Haftung übernehmen kann. Dieser konkrete Hinweis in der Beschlussvorlage stellt somit klar, dass der Verwalter auch nicht im Nachhinein für alle auftretenden Probleme haftbar ge-macht werden kann. Denn der Versicherer prüft in der Regel, ob der Verwalter Tätigkeiten übernommen hat, die vielleicht gar nicht in seinen Aufgabengereich fallen. In den Versiche-rungsbedingungen heißt es daher meist, dass der Versicherungsschutz für rechtlich zulässige Tätigkeiten, jedoch nicht für technische Abnahmen, die unter das Architekten- und Ingenieur-risiko fallen, besteht.

Ein Verwalter sollte auch aufpassen, dass - wenn Mehrkosten bei Sanierungsmaßnahmen ent-stehen, die nicht vom ursprünglichen Beschlusstext erfasst sind, ohne dass ein neuer Beschluss gefasst wurde -, der Versicherer die Leistung verweigern kann, weil der Verwalter die WEG ohne Vertretungsmacht vertreten hat. Es reicht nicht, dass der Verwaltungsbeirat oder gar einzelne Eigentümer den Verwalter aufgefordert haben, die Baumaßnahme trotz erhöhter Kosten fortzusetzen. Im Ergebnis gilt daher, die Haftung des Verwalters ist auf seine gesetzlich vorgegebenen Tätigkeiten beschränkt. Zur Streitvermeidung sollten Verwalter und die Woh-nungseigentümergemeinschaft dies bei den jeweiligen Beschlussfassungen daher unbedingt berücksichtigen.
Nikolaus Jung RechtstippNikolaus Jung
Geschäftsführer von Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.