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Betriebskosten

Umlage der Kosten der Zwischenablesung

Eine häufige Frage in der Beratungspraxis wird zu dem Sachverhalt gestellt, ob die Kosten der Zwischenablesung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dem Mieter weiterbelastet werden dürfen, wenn der Mieter vor dem Ablauf der Abrechnungsperiode das Mietverhältnis beendet.

Einmalig entstehende Aufwendungen bei Auszug eines Mieters in Form von sogenannten Nutzerwechselkosten, das heißt den Kosten, die vom Energieversorger für eine Zwischenablesung in Rechnung gestellt werden, können den Mietern nicht als Betriebskosten auferlegt werden.

Bei den Kosten des Mieterwechsels handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige Betriebskosten. Denn dies sind nur Kosten, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen laufend entstehen. Wesentliches Merkmal ist also, dass es sich um Kosten handelt, die zwar nicht unbedingt jährlich, aber doch in einem regelmäßigen Turnus anfallen – was bei den einmalig bei Auszug entstehenden Kosten des Nutzerwechsels gerade nicht der Fall ist.

Dies entspricht der Auffassung des BGH, der diese als Verwaltungskosten behandelt, zu deren Übernahme der Mieter allerdings – wenn auch nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung – mietvertraglich verpflichtet werden kann. Nicht entschieden worden ist vom BGH, ob dies nur individualvertraglich oder auch durch Formularvertrag vereinbart werden kann. Die neuere instanzgerichtliche Rechtsprechung hält hier eine formularvertragliche Regelung für unwirksam.

Nach § 535 I 3 BGB hat der Vermieter grundsätzlich die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen, so auch die durch den Auszug eines Mieters innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode veranlassten Kosten einer Zwischenablesung. Werden allerdings derartige anderslautende Regelungen in Form von AGB getroffen, dürfen diese gem. § 307 II Nr. 1 BGB nicht den wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen entgegenstehen. Verwaltungskosten, wie etwa Zwischenablesekosten, können jedoch auch nicht im Rahmen des § 556 I BGB auf den Mieter abgewälzt werden. Derartige AGB-Klauseln sind unwirksame Vereinbarungen nach § 556 IV BGB, da sie zum Nachteil des Mieters von § 556 I BGB abweichen, weil sie andere Kosten als Betriebskosten auf den Mieter abwälzen. Eine Umlage würde danach zu einer unzulässigen Erweiterung der Betriebskostendefinition nach § 556 I BGB in Verbindung mit der BetrKV führen. Dabei ist es unerheblich, ob die Zwischenablesekosten in den AGB unter der Überschrift „Miete und Betriebskosten“ aufgeführt werden. Als Verwaltungskosten sind sie dort lediglich systematisch falsch eingeordnet; an ihrer Charakterisierung als Verwaltungskosten und nicht als nach § 556 I 1 BGB umlagefähige Betriebskosten ändert dies nichts. Ebenfalls kommt es auf eine Geringwertigkeit der Zwischenablesekosten genauso wenig an wie auf die Tatsache, dass eine Zwischenablesung gerechter für den Mieter ist. Das Argument der Geringwertigkeit kann ebenfalls für den Vermieter gelten, weil diesem durch Zwischenablesungen keine wesentlich ins Gewicht fallenden Kosten entstehen. Das Ermöglichen einer Abrechnungsgerechtigkeit obliegt dem Vermieter, wie aus dem Sinn und Zweck des § 556 a BGB zu entnehmen ist. Im Übrigen kommt es für die Unwirksamkeit nicht darauf an, ob zu Beginn oder nur am Ende des Mietverhältnisses eine Zwischenablesung zulasten des Mieters erfolgen soll.

Praxistipp

Auch wenn der Bundesgerichthof zu der Frage, ob die Kosten der Zwischenablesung im Rahmen einer individualvertraglich oder auch durch formularvertragliche Regelung dem ausziehenden Mieter weiterbelastet werden können, noch keine Entscheidung getroffen hat, so hält auch die neuere instanzgerichtliche Rechtsprechung eine formularvertragliche Regelung für unwirksam. Die Umlagefähigkeit dieser Kostenposition wird daher im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitern.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt